Nutzungszweck muss angegeben werden

3. Mai 2016

Berlin: (hib/HLE) Bei der Ausfuhr von Gütern, die sowohl zivil als auch militärisch (Dual Use) verwendet werden können, müssen sowohl der Ausführer als auch der Endverwender den beabsichtigten Nutzungszweck angeben. So müsse der Ausführer im Ausfuhrantrag die beabsichtigte Endverwendung der Dual-Use-Güter beschreiben und angeben, ob es sich beim Empfänger um eine Einrichtung des Militärs oder der Polizei handelt, berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/8219) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/8025). Der Endverwender müsse in einer Endverbleibserklärung den beabsichtigten Nutzungszweck mitteilen.

Quelle: Deutscher Bundestag

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