Neuregelung zum Geschlechtseintrag

18. April 2019

Die „Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zur ,Dritten Option‘ beim Geschlechtseintrag“ ist Thema der Antwort der Bundesregierung (19/2554) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/2103).

Wie die Fraktion darin ausführte, hatte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 entschieden, dass die Regelungen des deutschen Personenstandsgesetzes mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar sind, als dass das Gesetz „neben dem Eintrag ,weiblich‘ oder ,männlich'“ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen“ (1 BvR 2019/16). Menschen, deren geschlechtliche Identität nicht eindeutig „weiblich“ oder „männlich“ ist, seien damit diskriminiert und in ihren Persönlichkeitsrechten eingeschränkt. Im Ergebnis sei der Gesetzgeber aufgefordert worden, bis zum 31. Dezember 2018 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen.

Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort darlegt, haben sich die sie tragenden Parteien im Koalitionsvertrag dazu bekannt, geschlechtliche Vielfalt zu respektieren. Alle Menschen sollten „unabhängig von ihrer sexuellen Identität frei und sicher leben können – mit gleichen Rechten und Pflichten“. Diesen Vorgaben fühle sie sich verpflichtet, schreibt die Bundesregierung. Gleichzeitig seien die zeitlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu beachten.

Den Angaben zufolge bereitet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Gerichts vor. „Die Ressortabstimmung ist noch nicht abgeschlossen. Umfang und Inhalt der beabsichtigten Regelungen werden noch diskutiert“, heißt es in der Antwort weiter. Die vom Verfassungsgericht gesetzte Frist 31. Dezember 2018 werde nach aktueller Planung eingehalten.

Geschlechtseintragung im Geburtenregister

Um die Eintragung des Geschlechts Neugeborener im Geburtenregister geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/2654) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/2281). Wie die Fraktion darin ausführte, schreibt das Personenstandsrecht vor, dass nach der Geburt eines Kindes dessen Geschlecht im Geburtenregister zu beurkunden ist. Mit dem „Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften“ habe der Bundestag die Möglichkeit geschaffen, auf eine Geschlechtsangabe im Geburtenregister zu verzichten, wenn das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag im Geburtenregister offen zu lassen, ermögliche jedoch laut Bundesverfassungsgericht nicht hinreichend eine Anerkennung der „dem eigenen Empfinden entsprechenden Geschlechtlichkeit“. Deshalb müsse der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2018 eine Neuregelung treffen (1 BvR 2019/16).

Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort darlegt, bereitet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor. Die Ressortabstimmung sei noch nicht abgeschlossen; die von dem Gericht gesetzte Frist werde nach aktueller Planung eingehalten. Wie aus der Antwort ferner hervorgeht, ist die Eintragung des Geschlechts im Geburtenregister nach Ansicht der Bundesregierung weiter erforderlich, „da in einigen Bereichen Rechtsfolgen an das Geschlecht geknüpft werden“.

Quelle: Deutscher Bundestag – HIB

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