Nebenkostennachforderung in einer Summe fällig

8. Oktober 2018

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13. September 2018 – AZ:. L 15 AS 19/16. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten der Unterkunft.

Soweit eine Nebenkostennachforderung in einer Summe fällig wird, dann ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen. Zu tätigende Nachzahlungen gehören demzufolge zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat.

Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs beurteilen sich einzig nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, dem die Betriebskostennachforderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist.

Zu den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, das auf der Grundlage des auf Ortsebene erstellten Mietspiegels (§ 558c BGB) beruht.

Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel

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