Namensänderung zum Wohl des Pflegekindes

29. Juli 2015

Mainz/Berlin (DAV). Entscheidend dafür, ob ein Kind den Namen seiner Pflegeltern annimmt, ist das Kindeswohl. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 24. April 2015 (AZ: 4 K 464/14.MZ).

Das 10-jährige Mädchen lebte seit seiner Geburt bei Pflegeeltern, trug aber noch den Familiennamen seiner leiblichen Mutter. Das Kind äußerte wiederholt und mit Nachdruck, dass es den Familiennamen seiner Pflegeeltern annehmen wolle.

Die zuständige Gemeinde stimmte zu: Die Namensänderung diene dem Wohl des Kindes. Der gemeinsame Nachname unterstütze hier vor allem die wahrnehmbare Zugehörigkeit zur Familie der Pflegeeltern. Die leiblichen Eltern waren damit jedoch nicht einverstanden. Der Vater klagte.

Ohne Erfolg. Für eine Namensänderung wie diese müsse es zwar einen wichtigen Grund geben. Bei einem in Dauerpflege aufwachsenden Kind sei es jedoch ausreichend, dass die Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich sei und keine überwiegenden Interessen dagegen stünden. Im vorliegenden Fall bestehe eine intensive Beziehung des Kindes zu den Pflegeltern, die es auch zukünftig zu stabilisieren gelte.

Informationen: dav-familienrecht.de

Quelle: Deutscher Anwaltverein

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