Reform des Mutterschutzes – Der Mutterschutz gilt künftig auch für Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen. Das sieht eine umfassende Novelle des Mutterschutzgesetzes vor, die der Bundestag am 30. März 2017 beschlossen und nunmehr dem Bundesrat zur abschließenden Beratung am 12. Mai 2017 vorgelegt hat. Es ist die erste Reform dieses Gesetzes seit 65 Jahren.
Mehr Flexibilität im Sinne der Mütter
Ziel der Überarbeitung ist es, den Mutterschutz flexibler zu gestalten. So können Studentinnen für verpflichtende Veranstaltungen, Prüfungen oder Praktika beispielsweise Ausnahmen beantragen, ohne deswegen Nachteile zu erleiden. Arbeitsverbote gegen den Willen einer Frau sind künftig nicht mehr möglich. Stattdessen sollen ihre Arbeitsplätze umgestaltet werden, um Gesundheitsgefährdungen auszuschließen. Auch die Möglichkeit für freiwillige Sonntagsarbeit wird erweitert. Für Arbeitszeiten zwischen 20 und 22 Uhr gilt künftig ein behördliches Genehmigungsverfahren.
Längere Schutzfristen bei Behinderung
Darüber hinaus sieht der Gesetzesbeschluss vor, dass die Schutzfrist für Frauen nach der Geburt eines behinderten Kindes um vier Wochen verlängert wird und damit insgesamt 12 Wochen beträgt.
Entschließung des Bundestages
Der Bundestag hat den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in zahlreichen Punkten noch einmal geändert und dabei auch teilweise Vorschläge des Bundesrates aus dessen Stellungnahme vom 20. Juni 2016 aufgegriffen. In einer Entschließung bittet der Bundestag, dass sich die Bundesregierung mit den Bundesländern zu den mit dem Gesetz einhergehenden Neuerungen im Arbeitsschutz einigt. Den Arbeitgebern und Vollzugsbehörden sollten Empfehlungen zum Vollzug des Gesetzes zur Verfügung gestellt werden, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vorliegen müssten.
Änderungen wirken größtenteils Anfang 2018
Die neuen Regelungen sollen überwiegend zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Die Verlängerung des Mutterschutzes auf 12 Wochen bei der Geburt eines behinderten Kindes greift bereits am Tag nach der Verkündung.
Quelle: Bundesrat