Mitwirkungspflichten im Sinne 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X

11. Juni 2018

Sozialgericht Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2018 – Az.: S 37 AS 990/15. Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X lässt sich nicht vertreten, wenn ein Alg II-Empfänger das Jobcenter telefonisch eingehend über die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und die Erzielung eines Verdienstes, der einem weiteren Leistungsbezug entgegen steht, informierte.

Auf die Übersendung des Arbeitsvertrags und einer Mitteilung der konkreten Höhe des Arbeitseinkommens hat nicht abgestellt zu werden, wenn sämtliche für eine Einstellungsentscheidung maßgebenden Daten und Fakten dem SGB II-Träger bekannt sind.

§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X gelangt nur zur Anwendung, wenn antragstellerseitig die Kenntnis bzw. die grob fahrlässige Unkenntnis vom Wegfall des Sozialleistungsanspruchs bereits bestand, als der Empfänger Kenntnis von der Auszahlung der Fürsorgeleistung erhalten hat. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Antragsteller erst am 13. eines Monats eine Beschäftigung aufnimmt und eine Entlohnung arbeitgeberseitig erst für den Beginn des Folgemonats in Aussicht gestellt wird.

Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel

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