Mindest – Lohn für Zimmermädchen

2. Februar 2017

Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf hat heute, am 09.09.2016, ein weiterer Termin stattgefunden, in dem über die Klage eines Zimmermädchens auf Zahlung der aus ihrer Sicht noch ausstehenden Vergütung verhandelt wurde.

Die Klägerin verlangt als Zimmermädchen von der Beklagten, die als Subunternehmerin Hoteldienstleistungen anbietet, für die Zeit von Februar 2015 bis Oktober 2015 ihrer Ansicht nach noch ausstehenden Lohn und Urlaubsabgeltung. Sie behauptet, täglich mindestens acht Stunden gearbeitet zu haben. Die Beklagte hat für diesen Zeitraum an die Klägerin das Entgelt für durchschnittlich ca. 4,75 Stunden bezahlt. Beide Seiten berufen sich zudem auf verschiedene Zimmer-, Schlüssel- bzw. Stundenlisten, aus denen sich konkrete Angaben zur jeweils dargelegten Arbeitszeit ergeben sollen. Streitig ist zudem die Anwendbarkeit des Mindestlohntarifvertrags für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung sowie die Anwendbarkeit von Ausschlussfristen.

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage ist ein von der Kammer aufgrund der zuvor erörterten Erfolgsaussichten vorgeschlagener Vergleich nicht zustande gekommen.

Das Gericht hat beschlossen, über die von der Klägerin behauptete Dauer der abgeleisteten Arbeitszeit Beweis zu erheben durch Vernehmung der jeweils benannten Zeugen und Gegenzeugen. Hierzu wurde Termin bestimmt auf Freitag, den 25.11.2016, 11.00 Uhr. Die Verhandlung und Beweisaufnahme wird voraussichtlich stattfinden in Saal 004.

Daneben ist nach Anerkenntnis durch die Beklagte ein Teilanerkenntnisurteil über die Erteilung eines guten Zeugnisses sowie über einen Teil der geforderten Urlaubsabgeltung ergangen.

Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ca 7179/15

Quelle: Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

Print Friendly, PDF & Email


Weitere Meldungen: