Kostenträger der Kraftfahrzeughilfe ist für Sozialversicherte der jeweilige Rehabilitations-Träger: die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung oder die Agentur für Arbeit. Denn die Hilfe zählt zu den Leistungen für berufliche Rehabilitation. Sie soll Menschen mit einer Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen. Für Selbstständige und Beamte ist das Integrationsamt zuständig.
Welche Voraussetzungen gelten für die Kraftfahrzeughilfe?
Einen Anspruch auf die Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation können behinderte Menschen haben, die nicht nur vorübergehend auf ein Auto angewiesen sind, um ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu erreichen – also für den Weg zur Arbeit oder zur Ausbildungsstelle. Das setzt voraus, dass der Antragsteller keine andere Möglichkeit hat, zur Arbeit oder Ausbildung zu kommen (zum Beispiel zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit einer Mitfahrgelegenheit oder mit einem Werkbus, der vom Arbeitgeber angeboten wird).
Weiterhin muss der Antragsteller entweder selbst das Fahrzeug führen können oder er muss gewährleisten, dass jemand anderes das Kraftfahrzeug für ihn führt, zum Beispiel um ihn zum Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu fahren.
Es kann auch ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe bestehen, wenn jemand ein Kraftfahrzeug benötigt, um seine Arbeit auszuüben, und zwar nicht nur vorübergehend. Bedingung ist dann, dass der behinderte Mensch nur durch ein Fahrzeug die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft sichern kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.
Auch bei Heimarbeit kann ein Zuschuss gewährt werden, beispielweise wenn Waren beim Auftraggeber abgeholt oder abgeliefert werden müssen und die Art und Schwere der Behinderung ein Auto dazu notwendig machen.
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Vollständiger Artikel und Quelle: VdK