Münster/Berlin(DAV). Zahntechniker dürfen nur dann selbstständig arbeiten, wenn sie die Meisterprüfung bestanden haben. Diese Vorgabe verstößt nicht gegen die Verfassung. Mit dieser Hürde sollen Betroffene vor Gesundheitsgefahren geschützt werden. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Grundsatzurteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2017 (AZ: 4 A 1113/13).
Ein Zahntechniker wollte sein Handwerk selbstständig im stehenden Gewerbe ausüben. Er hatte allerdings weder die Meisterprüfung bestanden noch eine Ausnahmebewilligung erteilt bekommen. Er hielt den Meisterzwang für verfassungswidrig. Außerdem unterstehe der Zahntechnikerberuf nicht der Handwerksordnung, sondern dem Medizinproduktegesetz.
Beim Oberverwaltungsgericht Münster scheiterte der Mann. Das Gericht hielt den Meisterzwang für das Zahntechnikerhandwerk für verfassungsgemäß. Die Verfassungsmäßigkeit des Meisterzwangs sei bereits im Grundsatz und für viele Bereiche des Handwerks höchstrichterlich geklärt. Für das Zahntechnikerhandwerk gälten jedoch wie für andere Gesundheitshandwerke Besonderheiten, die eine besondere Prüfung erforderten. Insbesondere bestünde hier anders als in den meisten anderen Handwerksberufen nicht die Möglichkeit, dass Altgesellen ohne Meisterbrief einen Betrieb selbstständig übernähmen.
Im Vordergrund stünde der Schutz vor Gesundheitsgefahren durch unsachgemäße Handwerksausübung. Dies sei ein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund. Schließlich verblieben die Werkstücke dauerhaft „im menschlichen Körper“. Dort könnten sie sich negativ auf die Gesundheit auswirken. Deshalb sollten derart „gefahrgeneigte Tätigkeiten“ nur von Personen mit entsprechenden Qualifikationsnachweisen selbstständig im stehenden Gewerbe ausgeübt werden. Auch der Umstand, dass zahntechnische Produkte aus dem Ausland stammten oder durch einen Zahnarzt weiterverarbeitet würden, ändere daran nichts.
Gesundheitsgefahren könnten für Patienten auch dadurch entstehen, dass bei der Herstellung von Zahnersatz und anderen zahntechnischen Produkten ungeeignete Materialien verwendet oder fehlerhaft verarbeitet würden. Dies müsse der Zahnarzt nicht unbedingt erkennen.
Der Senat hat die Revision zugelassen.
Informationen: www.dav-medizinrecht.de
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein