Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwassererzeugung

7. Dezember 2017

Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG aufgrund fehlender Feststellungen zurückverwiesen worden.

Der vom Kläger erhobene Anspruch auf höheres Alg II wegen eines über die Pauschale hinausgehenden Mehrbedarfs für die Warmwassererzeugung nach § 21 Abs 7 SGB II kann nicht schon deswegen verneint werden, weil er nicht über eine technische Einrichtung zur Erfassung des Verbrauchs seines Durchlauferhitzers verfügt.

Eine solche Einrichtung ist der Vorschrift als Voraussetzung für eine abweichende Bemessung des Bedarfs nicht zu entnehmen. Sie kann auch nicht aus der früheren Rechtsprechung zu der von den Aufwendungen für die Heizung abzuziehenden Warmwasserpauschale hergeleitet werden. Nach der gesetzlichen Konzeption dient vielmehr auch dieser Mehrbedarf der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG, die auf eine realitätsgerechte Erfassung des zu deckenden Bedarfs zielt.

Ebenso wie bei anderen streitigen Bedarfen muss daher zunächst die Verwaltung und im Klageverfahren das Gericht von Amts wegen ermitteln, ggf den Kläger befragen und technischen Sachverstand einholen, und schließlich im Rahmen der Beweiswürdigung entscheiden, solange nicht davon ausgegangen werden kann, dass die pauschalen Bemessungsansätze nach § 21 Abs 7 Satz 2 Halbsatz 1 SGB II den Bedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung im Allgemeinen hinreichend decken können. Ob es sich so verhält, kann der Senat indes weder den wegen der Einführung der Vorschrift erst im Vermittlungsverfahren insoweit nicht aussagekräftigen Gesetzesmaterialien noch den Feststellungen des LSG entnehmen.

Quellen:
SG Berlin – S 130 AS 7273/12 –
LSG Berlin-Brandenburg – L 25 AS 535/16 –
Bundessozialgericht – B 14 AS 6/17 R –

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