Mahngebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids

16. Februar 2018

Auf die Revision der Klägerin sind die Urteile der Vorinstanzen und der Mahngebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) aufgehoben worden. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bescheids ist ua die sachliche Zuständigkeit der handelnden Behörde. Diese war vorliegend für den angegriffenen Mahngebührenbescheid der beklagten BA aufgrund einer Mahnung wegen einer Forderung des Jobcenters Uecker-Randow nicht gegeben.

Eine wirksame Übertragung des Forderungseinzugs seitens des Jobcenters auf die BA, die nach § 44b Abs 4 SGB II grundsätzlich zulässig ist, lag zumindest für das Jahr 2013, in dem die beklagte BA handelte, nach den nicht mit Rügen angegriffenen Feststellungen des LSG nicht vor.

Die nach § 44c Abs 2 SGB II erforderliche Entscheidung der Trägerversammlung des Jobcenters hat das LSG nicht festgestellt, der vom LSG festgestellte Finanzplan vermag sie auch nicht zu ersetzen. Durch eine vom Geschäftsführer des Jobcenters abgeschlossene, aber mangels entsprechender Entscheidung der Trägerversammlung hinsichtlich der Übertragung des Forderungseinzugs unwirksame Verwaltungsvereinbarung kann eine Verwaltungsaktbefugnis nicht in zulässiger Weise übertragen werden.

SG Neubrandenburg – S 1 AL 89/13 –
LSG Mecklenburg-Vorpommern – L 10 AS 34/14 –

Quelle: Bundessozialgericht – B 14 AS 12/17 R –

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