Lernförderung im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II

21. August 2018

Bundessozialgericht, Urteil vom 25. April 2018 – Az.: B 4 AS 19/17.R. Lernförderung im Sinne des § 28 Abs. 5 SGB II ist mehr als nur Nachhilfe und umfasst grundsätzlich jede Förderung lernender Personen.

Die Ermöglichung von Chancengleichheit kann effektiv nur über ein weites Verständnis dieses Begriffs erreicht werden. Lernförderung gemäß § 28 Abs. 5 SGB II kann deshalb nicht nur kurzzeitige, sondern ggf. auch längerfristige Bedarfe umfassen. Auf dieser Grundlage lassen sich auch Leistungen für einen längeren Zeitraum erbringen.

§ 5 SGB II fordert hier aber die Prüfung möglicher vorrangiger Leistungen wie z. B. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) sowie für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII. Eine Lese- und Rechtschreibschwäche kann auch als eine Behinderung entsprechend § 2 Abs. 1 SGB IX aufzufassen sein. Von ausschlaggebender Bedeutung ist somit stets die Ausprägung der jeweiligen Lese- und Rechtschreibschwäche sowie der im Rahmen einer Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II zu deckende, jeweils von Amts wegen (§§ 20 ff. SGB X) zu ermittelnde Bedarf.

Weiter:

Sozialgericht Halle, Beschluss vom 8. Juni 2018 – Az.: S 13 SO 9/18.ER. Zur Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Bewilligung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) in Form der Kostenübernahme für einen Haussprachgebärdenkurs bei Angemessenheit einer Fachleistungsstunde zu 90 Minuten x EUR 75,- zuzüglich Fahrzeit 2 x EUR 25,- (EUR 162,50) sowie eines Betreuungszeitraums von zwölf Monaten im Rahmen eines persönlichen Budgets (§ 57 SGB XII).

Weiter:

Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 20. Juli 2018 – Az.: S 25 SO 13/18.ER. Zur Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher im Umfang von 15 Wochenstunden als Kindergartenassistenz im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 55 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 7 SGB IX. Die Eingliederungshilfe kann auch die Stellung eines Gebärdendolmetschers einschließen, soweit eine solche Fachkraft erforderlich ist, damit ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilhaben kann. Dies gilt gerade dann, wenn bei höchstgradiger Schwerhörigkeit ein verbaler Spracherwerb auch mit einer Hörgeräteversorgung nicht zu erwarten ist.

Weiter:

Sozialgericht Kassel, Urteil vom 26. Juli 2018 – Az.: S 11 SO 160/16. Beim Einsatz eines Gebärdendolmetschers für einen hörbehinderten Grundschüler, damit schulische Veranstaltungen (einschließlich Mittagessen und Hausaufgabenbetreuung) auch in den Nachmittagsstunden besucht werden können, handelt es sich um eine gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII einkommens- und vermögensunabhängig zu gewährende Hilfe für eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII.

Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel

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