Die Bürgerbeauftragte informiert: Lange Elternzeit kann zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld führen.
„Wer nach dem dritten Lebensjahr des Kindes Elternzeit von mehr als zwölf Monaten nimmt, muss aufpassen, dass er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verliert“, teilte die Bürgerbeauftragte Samiah El Samadoni heute (Montag) in Kiel mit.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, dass innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat. In der Regel wird das durch ein Beschäftigungsverhältnis erreicht. Gleiches gilt auch, wenn man in diesem Zeitraum Krankengeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen hat. „Bei Letzterem ist aber zu beachten, dass dies nicht gilt, wenn die Elternzeit nach dem drittem Lebensjahr des Kindes genommen wird“, erläuterte die Bürgerbeauftragte.
Im vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.08.2016, Aktenzeichen L 1 AL 61/14) entschiedenen Fall hatte die Mutter 15 Monate Elternzeit nach dem dritten Geburtstag ihres Sohnes genommen. Davor hatte sie gearbeitet, während der Elternzeit dagegen nicht. Unmittelbar im Anschluss an die Elternzeit wurde sie arbeitslos. Weil sie in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht mindestens 12 Monate ein Versicherungspflichtverhältnis gehabt hatte – die Elternzeit zählte nicht mit –, lehnte die Bundesagentur für Arbeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Quelle: Bürgerbeauftragte
Dazu RA Hildebrandt:
“Eltern haben einen Anspruch auf Übertragung eines Teils der Elternzeit über das dritte Lebensjahr ihres Kindes hinaus. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht allerdings keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) mehr. Beträgt die nach dem dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommene Elternzeit mehr als 12 Monate, kann dies zu einem Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen. Arbeits- und Sozialrecht sind insoweit nicht vollständig harmonisiert.
Nachdem das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht einen eingeschränkten Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bereits als verfassungskonform gewertet haben, hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in seiner gestrigen Entscheidung auch einen Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben verneint.
Die Klägerin hatte sowohl nach der Geburt ihres ersten als auch nach der Geburt ihres zweiten Kindes jeweils ein Jahr der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihrer Kinder übertragen und insgesamt ca. 14,5 Monate Elternzeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihres jüngsten Kindes in Anspruch genommen. Unmittelbar im Anschluss war sie arbeitslos, weil sie im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt hatte. Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld wurde abgelehnt: Sie war während der ca. 14,5 Monate nicht in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig und erfüllte deshalb die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld notwendige Mindestversicherungszeit nicht mehr. ( … )
Quelle und vollständiger Artikel: RA Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel