Landesblindengeldgesetz verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz

7. Dezember 2015

Die Klägerin bezog seit 1990 fortlaufend Blindengeld nach den nordrheinwestfälischen Bestimmungen, bis sie nach Rheinland-Pfalz verzog. Sie stellte im Juni 2014 einen Antrag auf Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz. Danach steht blinden oder ihnen gleichgestellten Menschen ein Blindengeld in Höhe von 410,00 € zu; wer bereits im April 2003 Blindengeld bezogen hatte, erhält 529,50 €. Dies ist der Betrag, den das Landesblindengeldgesetz bis zur Leistungskürzung, die am 1. Mai 2003 in Kraft trat, für diesen Personenkreis als Zuwendung vorsah. Der beklagte Landkreis bewilligte der Frau 410,00 €. Hiermit war sie nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage mit dem Ziel, der Landkreis möge ihr ein Blindengeld von 529,50 € gewähren.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Klägerin, so die Koblenzer Richter, habe hierauf keinen Anspruch. Unter Blindengeld im Sinne des Landesblindengeldgesetzes sei die monatliche Zuwendung zu verstehen, die nach den rheinland-pfälzischen Bestimmungen gewährt werde oder gewährt worden sei. Der Landesgesetzgeber habe diejenigen, die im April 2003 ein Blindengeld von 529,50 € aufgrund der landesrechtlichen Bestimmungen erhalten hätten, von einer Leistungskürzung verschonen wollen. Da die Klägerin im April 2003 keine solche Leistung bezogen habe, gehöre sie nicht zu diesem Personenkreis. Dieses Verständnis verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt gewesen, diejenigen, die bis zur Gesetzesänderung das erhöhte Blindengeld erhalten und auf dessen Bezug vertraut hätten, besser zu stellen als diejenigen, die erst nach dem Inkrafttreten der Leistungskürzung Blindengeld nach den landesrechtlichen Bestimmungen beziehen würden.

Das Verwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. November 2015, 3 K 25/15.KO

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