LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. November 2017 – Az.: L 9 AY 156/17.B.ER. Zur Bejahung eines Anspruchsausschlusses gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im Fall eines irakischen Auszubildenden, der über eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens verfügt.
Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG bestimmte, entsprechende Anwendung der Vorschriften des SGB XII (Sozialhilfe) schließt auch die aus § 22 SGB XII hervorgehende Ausschlussregelung mit ein, die gerade bei einer gemäß dem SGB III (Arbeitsförderung) förderungsfähigen Ausbildung zur Anwendung gelangt.
Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII liegt nur dann vor, wenn die Folgen der Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII über das Maß dessen hinausgehen, was regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) verbunden ist. Dass die Höhe der gewährten Ausbildungsvergütung nicht bedarfsdeckend ist, kann eine solche besondere Härte nicht begründen. Auszubildenden ist es zumutbar, dass sie ihre Lebensführung vorübergehend einschränken bzw. parallel zur Ausbildung einem Nebenerwerb nachgehen.
Von einem Bestehen eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist z. B. bei Alleinerziehung, fortgeschrittener Schwangerschaft sowie bei dauerhaften und schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugehen, sofern stets nach einem Abbruch der Ausbildung weiterhin Hilfebedürftigkeit bestehen würde, die aktuell absolvierte Ausbildung aber die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel