LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. August 2017 – Az.: L 8 AY 17/17.B.ER.
Der Sachverhalt einer abweichenden Zuständigkeit aufgrund der Dublin III-VO (EU) 604/2013 zieht keine Anspruchseinschränkung entsprechend § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG nach sich. Die Anwendbarkeit dieser Norm setzt voraus, dass der Anspruchsteller von einem Relokationsbeschluss der Europäischen Union betroffen ist.
Wenn amtlicherseits keine Aussage darüber möglich ist, ob für den sudanesischen Antragsteller ein konkreter Ausreisetermin festgestanden hat oder Umstände vorgelegen haben, die seiner (sofortigen) Ausreise entgegengestanden haben könnten, dann kann keine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG verfügt werden.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel