LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. November 2016 – Az.: L 7 AS 1365/16.B.ER.
Für die Bejahung eines Anordnungsgrunds (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) ist nicht erst ein akut drohender Verlust der aktuell bewohnten Wohnung (§ 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II) erforderlich.
Eine Versagung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) führt unmittelbar zu einer Bedarfsunterdeckung, die den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG) berührt.
Nur die ungeschmälerte Übernahme von Unterkunftskosten ist geeignet, die Unterkunft eines Antragstellers dauerhaft zu sichern. Bei Einnehmeverfahren geltend gemachten Bedarf an unterkunftsbezogenen Kosten in der Form von aus Zeiten des Bezugs von Alg II resultierenden Mietrückständen, die nur deshalb entstanden, weil das Jobcenter den entsprechenden Bedarf bislang nicht anerkannt und übernommen hat, handelt es sich um keine Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II, sondern um Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel