LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2017 – Az.: L 31 AS 848/17.B.ER.
Die von einer rumänischen Antragstellerin für einen deutschen Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter (§§ 41 ff. SGB XII) regelmäßig erbrachten Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege (§ 65 Abs. 1 SGB XII) führen nicht zu einer Zuerkennung einer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG/EU und damit zu einem Ausschluss der Heranziehbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.
Ausschlaggebende Aspekte sind hier neben der Arbeitszeit und der Höhe der Vergütung auch ein Bestehen eines Anspruchs auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis sowie die Dauer, auf die die Beschäftigung angesetzt ist. Eine Tätigkeit als Pflegekraft und für die Erbringung “haushaltsnaher Dienstleistungen” hat als völlig untergeordnet und unwesentlich aufgefasst zu werden, so dass die Bejahung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG/EU hier ausscheidet. Dies gilt gerade dann, wenn antragstellerseitig kein tatsächlicher Zufluss von Entgelt unter Beweis gestellt werden kann.
Nur unter antragstellerseitig gesondert darzulegenden, besonderen Umständen kann eine bare Lohnzahlung als ein Beweis für ein Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anerkennungsfähig sein.
Eine Höhe eines entsprechend § 65 Abs. 1 SGB XII erhaltenen Pflegegeldes von monatlich EUR 122,- kann kein mehr als nur lediglich untergeordnetes und unwesentliches Arbeitsverhältnis dokumentieren. Mit diesen Geldmitteln kann nur ein Bruchteil des existenznotwendigen Bedarfs eines Menschen gedeckt werden.
Die Weitergabe von Geld- und Sachleistungen (“Kost und Logis”) an eine antragstellende Pflegeperson kann an diesem Befund nichts ändern. Hier liegt keine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügigkeitsG/EU vor.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel