L 18 AS 1984/17.B.ER – Kommentar LSG Berlin-Brandenburg

10. Februar 2018

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2017 – Az.: L 18 AS 1984/17.B.ER. Von einem Drohen von Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II ist bereits dann auszugehen, wenn vermieterseitig die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzug deutlich in Aussicht gestellt wurde. Damit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit den Kosten einer Räumungsklage belastet werden könnte.

Es darf hier insoweit nicht nur auf die Erhebung einer Räumungsklage als Voraussetzung für die Heranziehbarkeit des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II abgestellt werden.

Eine Übernahme von Mietschulden kann auch dann gerechtfertigt und notwendig im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II sein, wenn der vom Antragsteller für die bisherige Wohnung aufzubringende Mietzins nicht als angemessen entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einzuschätzen ist. Dies gilt gerade dann, wenn auch im Hinblick auf die Höhe der Mietschulden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer dauerhaften Sicherung dieser Unterkunft ausgegangen werden kann, z. B. weil antragstellerseitig die Gewährung von Alg I zu erwarten ist, und der SGB II-Träger dem Grunde nach der Obliegenheit zu entsprechen hat, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die ungeschmälerten Kosten der Unterkunft übergangsweise anzuerkennen.

Quelle: Dr. Manfred Hammel

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