LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21. November 2017 – Az.: L 16/1 KR 371/15. Ein notwendiger Blindenführhund stellt ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V dar. Dieser ist weder nach § 34 Abs. 4 SGB V von der Hilfsmittelversorgung ausgeschlossen noch handelt es sich hier um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, für den die gesetzliche Krankenversicherung keine Zuständigkeit hat, weil dessen Verwendung auch unter nicht behinderten Personen weit verbreitet ist.
Ein Blindenführhund dient einem unmittelbaren Funktionsausgleich, weil er bei sehbehinderten Versicherten die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion ausgleicht, indem hierdurch eine Mobilität im öffentlichen Raum ermöglicht wird. Der Blindenführhund bietet einen Ersatz für die durch die Erblindung ausgefallene bzw. erschwerte Möglichkeit der Umweltkontrolle, gerade wenn die Versorgung mit einem Langstock und einem erhaltenen Mobilitätstraining im Einzelfall wegen einer Geh- und Sehbehinderung nicht ausreichend ist, um die Mobilität und die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums zu gewährleisten.
In dieser Situation bietet ein Blindenführhund wesentliche Gebrauchsvorteile. Von ausschlaggebender Bedeutung ist hier stets die konkrete Versorgungsnotwendigkeit im Einzelfall, die nach medizinischen Gesichtspunkten beurteilt zu werden hat, d. h. es müssen deutliche Gebrauchsvorteile für das Leben im Alltag ärztlicherseits bestätigt zu sein.
Entsprechendes hat bejaht zu werden, wenn eine Versicherte mit einem Blindenstock nicht ausreichend versorgt wird, weil es ihr nicht durchgängig möglich ist, nur mit einem Stützstock als Gehhilfe unterwegs zu sein, gerade weil sich der gleichzeitige Einsatz mit dem Rollator als Gehhilfe und dem Blindenlangstock schwierig darstellt, die sehbehinderte Person als langjährige Hundehalterin mit diesen Tieren aber gut umgehen kann.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel