LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. August 2017 – Az.: L 12 AS 2015/16.B.ER. Die Anwendbarkeit der aus § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 a) und b9 SGB II hervorgehenden Ausschlussregelung erfordert bei einer griechischen Familie eine vom Jobcenter durchzuführende fiktive Prüfung der Gründe für eine im streitigen Leistungszeitraum bestehende Freizügigkeitsberechtigung nach dem „Gesetz über die allgemeine Freizügigkeitsberechtigung von Unionsbürgern (FreizügG/EU)“, das die Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern in nationales Recht umsetzt, oder eines Aufenthaltsrechts nach den gemäß § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU im Wege des Günstigkeitsvergleichs anwendbaren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Bei einem regelmäßig oberhalb der Freibetragsgrenze des § 11b Abs. 2 SGB II liegenden Monatseinkommen, d. h. von mehr als monatlich 100,-, besteht ein Indiz für ein Bestehen eines Arbeitnehmerstatus im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Von einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit ist auszugehen, wenn die ausgeübte Tätigkeit von vornherein befristet war und auch keine Verlängerung erfuhr, was nicht auf das Verhalten des Arbeitnehmers zurückgeführt zu werden hat.
Quelle: Dr. Manfred Hammel