L 11 AS 35/17 – Kommentar zum LSG Niedersachsen Bremen

20. September 2017

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. August 2017 – Az.. L 11 AS 35/17.

Das einem hilfebedürftigen Ehepaar gemeinsam gehörende Kraftfahrzeug (Kfz) stellt lediglich in Höhe eines Teilbetrags von EUR 7.500,- ein entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II geschütztes Vermögen dar (Bundessozialgericht, Urteil vom 6. September 2007 – Az.: B 14/7b AS 66/06.R):

Die Auffassung, dass bei einem hilfebedürftigen Ehepaar das auf den Ehepartner zugelassene Kfz zur Anerkennung eines doppelten Freibetrags im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II, d. h. EUR 15.000,-, führt, ist unzutreffend. Der Gesetzeswortlaut knüpft hier an ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft (BG) lebende erwerbsfähige Person an.

Wenn in einer BG nur ein Kfz vorhanden ist, kann lediglich einmal ein Kfz bis zur Wertgrenze von EUR 7.500,- geschützt sein. Ein diese Angemessenheitsgrenze übersteigender Zeitwert stellt ein verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II dar.

Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel

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