LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2017 – Az.: L 11 AS 349/17. Die pauschale Leistung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB II dient in erster Linie dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schulranzen (z. B. für den Schulranzen) sowie für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z. B. für einen Taschenrechner), nicht aber für die Anschaffung notwendiger Schulbücher.
Neben der vom Jobcenter gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB II bewilligten Pauschale von insgesamt EUR 100,- kommen keine weiteren Leistungen in Betracht: Dies gilt auch, wenn die für Schulmaterialien tatsächlich entstehenden Ausgaben ihrer Höhe nach nicht genau mit den gesetzlich festgesetzten Pauschalbeträgen übereinstimmen. Dieser Effekt entspricht dem Wesen der Pauschalierung und macht diese nicht rechtswidrig. Die Kosten für Schulbücher sollen durch die monatlichen Regelbedarfe nach den §§ 20 und 23 Nr. 1 SGB II abgedeckt sein. Für die Bestreitung dieser Ausgaben reicht dieser Regelsatz aber nicht aus.
Der Bedarf an Schulbüchern ist unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II, weil die schulpflichtige Antragstellerin aufgrund schulrechtlicher Bestimmungen der Obliegenheit zu entsprechen hat, diese Bücher regelmäßig und auf eigene Kosten zu beschaffen.
Bei Aufwendungen in einer Höhe von EUR 135,65 für das laufende Schuljahr handelt es sich um einen erheblichen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II.
Der Bedarf an Schulbüchern hat deutliche Ähnlichkeiten mit einem laufenden Bedarf gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II, weil die entsprechenden Aufwendungen wesentlich häufiger wiederkehren (einmal pro Schuljahr) als typische einmalige Bedarfe, wie z. B. die Anschaffung einer Waschmaschine. Die mit dieser regelmäßigen Wiederkehr derartiger Kosten verbundene quantitative Mehrbelastung kann durch die aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II hervorgehende Darlehensbestimmung nicht adäquat abgedeckt werden. Es gilt hier deshalb, sachgerecht eine Regelungslücke zu schließen.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel