L 1 KR 26/18.B.ER – Kommentar LSG Berlin-Brandenburg

27. April 2018

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2018 – Az.: L 1 KR 26/18.B.ER. Zur Bejahung des vom mit Hämophilie A und HIV betroffenen Versicherten unter Verweis auf § 31 Abs. 6 SGB V und einer entsprechenden ärztlichen Verordnung geltend gemachten Anspruchs auf eine Versorgung mit Cannabisblüten.

§ 31 Abs. 6 Satz 2 SGB V weist hier den Kassenärzten und der ihnen eingeräumten Therapiehoheit eine starke Funktion zu. Die Therapiehoheit des Arztes endet auch nicht wegen einer möglicherweise bestehenden Suchtproblematik. Es stellt stets die medizinische Entscheidung des behandelnden Arztes dar, ob die Gabe von Cannabis verantwortet werden kann, weil im Einzelfall der Nutzen mögliche Nachteile überwiegt.

Quelle: Dr. Manfred Hammel

Print Friendly, PDF & Email


Weitere Meldungen: