Kürzung der Altersversorgung eines Abgeordneten war rechtens

7. September 2016

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines ehemaligen Landtagsabgeordneten abgewiesen, mit der dieser sich gegen die Kürzung seiner Abgeordneten-Altersversorgung gewandt hatte. Aufgrund seiner zehnjährigen Mitgliedschaft im Landtag Rheinland-Pfalz erhält der Kläger ab der Vollendung des 58. Lebensjahrs eine Altersversorgung in Höhe von 2.326,00 € im Monat. Diese wurde jedoch um einen dreistelligen Betrag gekürzt. Dieser Betrag entspricht dem Anteil, welcher der geschiedenen Ehefrau des Klägers aufgrund des anlässlich der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs zusteht, obwohl sie aktuell noch keine eigene Rente bezieht.

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Die Kürzungsbeträge kämen weder ihm, noch seiner geschiedenen Ehefrau zugute. Von der Kürzung profitiere allein das beklagte Land. Außerdem müsse zu seinen Gunsten eine im Landesbeamtenversorgungsgesetz enthaltene Bestandsschutzregelung, das sogenannte Pensionistenprivileg, entsprechend angewendet werden. Diese Regelung – wonach die Versorgungsbezüge erst dann gekürzt wurden, wenn die geschiedene Ehegattin selbst eine Rente bezog – sei zwar durch eine Gesetzesänderung im Juli 2013 abgeschafft worden. Er habe seine Abgeordnetentätigkeit aber bereits im Jahr 2001 beendet. Seit diesem Zeitpunkt sei er einem Ruhestandsbeamten gleichzustellen. Die Gesetzesänderung sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Er habe nach Beendigung der Abgeordnetentätigkeit keine Möglichkeit mehr gehabt, Einfluss auf die Höhe seines Ruhegehalts zu nehmen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Beklagte habe die Kürzung der Altersversorgung des Klägers um den Versorgungsausgleich zu Recht vorgenommen, urteilten die Koblenzer Richter. Der Kläger bringe kein „unverhältnismäßiges Opfer“ zur Finanzierung der Versorgungssysteme. Als Opfer sei die Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person deshalb nicht anzusehen, weil die Unterhaltspflicht bei Ehegatten unter anderem auch die Alterssicherung für den Ehepartner erfasse. Der Gesetzgeber habe sich für den Versorgungsausgleich entschieden, weil er für die oder den Berechtigten bei Scheidung eine eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung habe begründen wollen. Dieses Prinzip führe erst dann zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigten Anspruchsminderung, wenn eine spürbare Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten dem Ausgleichsberechtigten nicht angemessen zugutekomme. Davon könne jedoch keine Rede sein, wenn der Versorgungskürzung – wie hier – der Erwerb einer selbständigen Rentenanwartschaft durch die ausgleichsberechtigte Ehefrau gegenüberstehe, die später zu angemessenen Rentenleistungen führen werde.

Auch auf das Pensionistenprivileg könne der Kläger sich nicht berufen. Zwar habe der Gesetzgeber mit der Abschaffung dieses Rechtsinstituts auch eine Übergangsregelung geschaffen, aufgrund derer unter bestimmten Voraussetzungen das Pensionistenprivileg weiter auf Beamte angewendet werde, die am 1. Januar 2012 bereits im Ruhestand waren. Der Kläger gehöre aber nicht zu dem begünstigen Personenkreis. Denn er sei auch als ehemaliger Abgeordneter erst mit Vollendung des 58. Lebensjahrs zum Versorgungsempfänger geworden und nicht bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Landtag.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2016, 5 K 328/16.KO

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