Kündigung wegen Forderung nach Mindestlohn unwirksam

5. August 2015

Berlin (DAV). Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter nicht kündigen, weil dieser den gesetzlichen Mindestlohn gefordert hat. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. April 2015 (AZ: 28 Ca 2405/15).

Der Mann arbeitete seit rund sechs Jahren jeweils 14 Stunden wöchentlich als Hausmeister in einem Kleinstbetrieb, einer Hauseigentümergemeinschaft. Er erhielt 5,19 Euro (brutto) pro Stunde. Seine monatliche Vergütung belief sich damit auf 315 Euro. Als er für seine Arbeit den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro forderte, bot ihm sein Arbeitgeber lediglich an, die Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325 Euro (Stundenlohn 10,15 Euro) herabzusetzen. Nachdem der Mann diese Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Die Kündigung ist unwirksam, entschieden die Richter. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Mitarbeiter in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe. Ein Arbeitgeber dürfe aber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht deshalb benachteiligen – also auch nicht kündigen –, weil dieser „in zulässiger Weise seine Rechte ausübt“.

Es verstehe sich darüber hinaus von selbst, so die Richter, dass es zu den ureigensten „Rechten“ von Arbeitnehmern gehöre, gegenüber ihrem Arbeitgeber auch gegen dessen erklärten Widerstand Gesetzesvorgaben für sich selbst in Anspruch zu nehmen.

Information: dav-arbeitsrecht.de

Quelle: Deutscher Anwaltverein

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