Die Beklagten, die in den Bereichen Landschafts-, Kanal- und Tiefbau, Pflanz- und Pflasterarbeiten sowie Grünflächenpflege tätig ist und mehr als zehn Arbeitnehmer hat, stellte den Kläger im Jahr 1985 ein. Er ist 1,94 m groß und wiegt ca. 200 kg. Im Hinblick auf die Einsatzfähigkeit des Klägers regte die Beklagte eine Gewichtsreduktion an, weshalb der Kläger ab Februar 2014 an dem Gesundheitsprogramm eines Adipositaszentrums teilnahm. Nach Abschluss des Programms konnte keine Gewichtsreduzierung festgestellt werden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.07.2015 ordentlich zum 28.02.2016.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Kündigung. Dies sei unwirksam. Er sei aufgrund seiner Adipositas als (schwer-)behinderter Mensch anzusehen. Er behauptet, die Beklagte habe die Kündigung mündlich mit seiner Fettleibigkeit begründet, obwohl er tatsächlich in d er Lage sei, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nach wie vor erbringen zu können. Er verlangt deshalb außerdem eine Entschädigung vom 6.000,00 Euro wegen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung. Die Beklagte behauptet u.a., dass der Kläger aufgrund seines Körpergewichts eine Vielzahl von Tätigkeiten, die für seine Beschäftigung unabdingbar seien, nicht mehr ausüben könne. So sei er z.B. nicht mehr in der Lage, den bei ihr eingesetzten Kleinlastwagen zu steuern. Er sei nicht mehr für Graben- und Kanalarbeiten einsetzbar, weil er aufgrund der nach der DIN 4124 vorgegebenen Grabenbreite in die Gräben nicht mehr hineinpasse. Er könne nicht auf Leitern stehen, denn deren Belastbarkeit sei auf 150 kg beschränkt. Ebenso gebe es keine passende Arbeits- und Schutzkleidung für ihn.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, weil die Beklagte eine verminderte Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund seiner Körperfülle nicht hinreichend konkret dargelegt habe. Aus ihrem Sachvortrag ergebe sich nicht in ausreichendem Maße, dass der Kläger ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage sei, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Der Entschädigungsanspruch bestehe nicht. Dieser setze eine Behinderung voraus. Dies könne bei einer Adipositas zwar der Fall sein. Der Kläger selbst gehe aber davon aus, alle geschuldeten Tätigkeiten ausüben zu können.
Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Abweisung der Kündigungsschutzklage. Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren den Entschädigungsanspruch weiter.
Arbeitsgericht Düsseldorf, 7 Ca 4616/15, Urteil vom 17.12.2015
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7 Sa 120/16
Quelle: Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen