Kryokonservierung nicht nur bei Krebs

18. April 2019

Der im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vorgesehene Anspruch auf eine sogenannte Kryokonservierung von Keimzellen ist nicht auf Krebserkrankungen beschränkt.

Vielmehr bestehe der Leistungsanspruch bei allen Erkrankungen, bei denen eine Behandlung mittels einer keimzellschädigenden Therapie notwendig erscheine, „um eine spätere medizinische Maßnahme zur Herbeiführung einer Schwangerschaft vornehmen zu können“, heißt es in der Antwort (19/5015) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/4598) der FDP-Fraktion.

Bei der Kryokonservierung werden Ei- oder Samenzellen tiefgefroren und können später bei einer künstlichen Befruchtung verwendet werden. So kann für Patienten, die etwa wegen einer Krebsbehandlung ihre Fruchtbarkeit verlieren, die Fortpflanzungsfähigkeit erhalten werden.

Die Kostenübernahme für eine Kryokonservierung sowie eine spätere künstliche Befruchtung ist an bestimmte Altersgrenzen gebunden.

Quelle: Deutscher Bundestag – HIB

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