Gegen die gesetzliche Krankenkasse besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Entfernung männlicher Körperbehaarung (sogenannter Hirsutismus) bei Frauen mittels Laserbehandlung. Dies hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz entschieden.
Bei der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Klägerin besteht eine Körperbehaarung nach männlichem Verteilungsmuster, insbesondere eine starke Gesichtsbehaarung. Die behandelnde Gynäkologin bescheinigte insoweit einen starken Leidensdruck. Die Klägerin beantragte bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Haarentfernung durch Laser-Epilation. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hielt eine Haarentfernung für medizinisch gerechtfertigt, verwies aber darauf, dass die Laserbehandlung keine anerkannte Behandlungsmethode sei. Alternativ könne eine Haarentfernung über Elektrokoagulation erfolgen.
Durch einen behandelnden Arzt wurde bei der Klägerin ein erhöhtes Thromboserisiko bescheinigt, weshalb eine herkömmliche Hormontherapie nicht durchgeführt werden könne. Die Krankenkasse lehnte nach erneuter Einschaltung des MDK den Antrag ab, da die Wirksamkeit einer dauerhaften Haarentfernung durch Laser-Epilation noch nicht hinreichend nachgewiesen sei. Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Bei der von der Klägerin begehrten Behandlung handelt es sich um eine „neue“ Behandlungsmethode, die von der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nur dann zu gewähren ist, wenn eine positive Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliegt, was hinsichtlich der Laser-Epilation nicht der Fall ist. Ein Ausnahmefall, in dem eine Behandlung auch ohne eine solche positive Stellungnahme möglich ist, also etwa eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende bzw. vergleichbar schwere Erkrankung, besteht bei der Klägerin nicht. Es ist auch nicht von einem Systemversagen der Krankenversicherung auszugehen, weil mit der Elektrokoagulation eine herkömmliche und überprüfte Behandlungsmethode zur Verfügung steht.
Quelle: Urteil vom 18.02.2016, Aktenzeichen L 5 KR 226/15