Kopfnuss unter Schülern als Bestrafung für Hurensohn … Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro?

31. Januar 2017

Im Juni 2011 kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem seinerzeit 15 Jahre alten Kläger, einem Hauptschüler aus Menden, und dem seinerzeit 17 Jahre alten Beklagten, einem Berufsschüler, ebenfalls aus Menden. Vorausgegangen war ein Chat der Schüler, in dem der Kläger den Beklagten u.a. als “Hurensohn” bezeichnet und der Beklagte ihm dafür eine Bestrafung angekündigt hatte.

Am Tattage stellte der Beklagte den Kläger auf dem Heimweg von der Schule, um ihn in Anwesenheit von Schulkameraden körperlich zu bestrafen. In Zuge der Auseinandersetzung hielt der Beklagte den Kläger an den Handgelenken fest und versetzte ihm eine sog. “Kopfnuss”. Durch diese erlitt der Kläger eine Fraktur der Stirnhöhlenvorderwand, eine Schädelprellung und eine Gehirnerschütterung. Aufgrund der schweren Kopfverletzung mussten ihm in zwei Operationen eine Metallplatte eingesetzt und entfernt werden, rezidivierende Kopfschmerzen verblieben als Dauerfolge.

Das Landgericht Arnsberg hat dem Kläger in erster Instanz unter Berücksichtigung eines ihm anzulastenden Mitverschuldens von 30 % Schadensersatz zugesprochen, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro.

Auf die Berufung des Klägers hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.11.2016 geurteilt, dass dem Kläger kein Mitverschulden zuzurechnen sei und ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 13.000 Euro zustehe.

Die brutale Ausführung der vom Beklagten verübten vorsätzlichen Körperverletzung und ihre schweren Folgen rechtfertigten das erhöhte Schmerzensgeld, so der Senat. Ein Mitverschulden sei auf Seiten des Klägers nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte habe den Kläger am Tattage regelgerecht abgefangen, um ihn vor Zuschauern für die vorangegangenen Beleidigungen zu bestrafen. Der vorangegangene Chatverlauf zeige, dass der Kläger nicht annehmen konnte, einer körperlichen Auseinandersetzung mit einer Entschuldigung entgehen zu können. Gegen den geführten Angriff des Beklagten habe er sich in der konkreten Situation auch nicht verteidigen können.

Quelle: Rechtskräftige Urteile des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.05.2016 (9 U 166/15) und vom 04.11.2016 (9 U 135/15)

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