Komplikationen nach der ärztlichen Behandlung sog. Besenreiser – Hausarzt haftet nicht

12. September 2016

Die Sklerosierungsbehandlung von sog. Besenreisern erfordert eine umfassende ärztliche Aufklärung des Patienten, wenn es sich um einen rein ästhetischen Eingriff handelt. Wird der Patient ausreichend aufgeklärt, kann der für den Patienten schmerzhafte Umstand, dass Injektionsmittel nicht in eine Vene, sondern in umliegendes Gewebe gelangt, nicht als Behandlungsfehler zu werten sein. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.05.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

Die im Juli 1954 geborene Klägerin aus Bad Oeynhausen wandte sich Ende des Jahres 2009 an den beklagten Hausarzt aus Minden, um sog. Besenreiser behandeln zu lassen. Der Beklagte erläuterte der Klägerin, dass es sich um ein ästhetisches Problem ohne funktionelle Relevanz handle, gleichwohl eine Sklerosierungsbehandlung durchgeführt werden könne. Das Behandlungsverfahren und Komplikationen wurden ebenfalls besprochen. Im März 2010 suchte die Klägerin den Beklagten auf, um die besprochene Behandlung durchführen zu lassen. Der Beklagte setzte eine erste Spritze über den Innenknöchel des rechten Fußes. Unmittelbar danach setzte bei der Klägerin ein starkes Brennen ein, so dass der Beklagte die weitere Behandlung abbrach. Die Umgebung der Einstichstelle verfärbte sich und schwoll an. Die Klägerin erhielt einen Kompressionsverband. Als die Beschwerden nicht nachließen und sich die Verfärbung a usbreitete, suchte die Klägerin schließlich ein Krankenhaus in Lübbecke auf, in dem u.a. eine Thrombophlebitis (akute Thrombose) diagnostiziert und behandelt wurde. Die Klägerin, die dem Beklagten Aufklärungs- und hilfsweise Behandlungsfehler vorgeworfen hat, hat ihn auf Schadensersatz in Anspruch genommen und u.a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 30.000 Euro verlangt.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm konnte nach der Anhörung der Parteien und dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten weder einen Aufklärungs- noch einen Behandlungsfehler feststellen.

Die Aufklärung, insbesondere die Risikoaufklärung der Klägerin durch den Beklagten sei ordnungsgemäß erfolgt, so der Senat. Bei der streitgegenständlichen Sklerosierungsbehandlung von Besenreisern seien hohe Anforderungen an die Aufklärung zu stellen, weil es sich insoweit um einen rein ästhetischen Eingriff gehandelt habe. Für den Eingriff habe bei der Klägerin keine zwingende medizinische Indikation bestanden. In diesem Fall müsse ein Arzt das Bedürfnis des Patienten, den Eingriff durchführen zu lassen, den damit verbundenen Vorteil der Behandlung in Relation zu den damit eingetauschten Risiken sorgfältig ermitteln und mit dem Patienten besprechen. Verschlechterungsmöglichkeiten und ein Missverhältnis bei dem Tauschrisiko müssten in aller Deutlichkeit angesprochen werden. Diesen hohen Anforderungen habe die Aufklärung des Beklagten genügt. Das Risiko einer Infektion und einer Schädigung von Blutgefäßen sei erörtert worden. Insoweit sei es allerdings ausreichend, wenn ein Patient über die Folgen der Minientzündung, die zwingende – und gewünschte – Folge der Behandlung sei, aufgeklärt werde. Über das Risiko einer Thrombophlebitis müsse der Patient grundsätzlich nicht aufgeklärt werden, weil diese bei einer regelrechten Besenreiserbehandlung nicht entstehen könne.

Der Beklagte habe die Klägerin auch nicht fehlerhaft behandelt. Die vom Beklagten angewandte Flüssigkeitssklerosierung sei nicht kontraindiziert gewesen. Der Beklagte habe auch keine zu große Menge des Sklerosierungsmittels injiziert. Die nach Beginn der Injektion sofort aufgetretenen starken Schmerzen und die anschließende Verfärbung im Bereich der Injektionsstelle sei dadurch hervorgerufen worden, dass das Injektionsmittel nicht in eine Vene, sondern in umliegendes Gewebe gelangt sei. Insoweit habe sich ein Behandlungsrisiko verwirklicht, das keinen Behandlungsfehler darstelle. Schließlich bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der bei der Klägerin in der Folgezeit aufgetretenen Thrombophlebitis und der durchgeführten Sklerosierungsbehandlung, so dass der Beklagte auch für die Thrombophlebitis und ihre Folgen nicht einzustehen habe.

Rechtskräftiges Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.05.2016 (26 U 187/15)

Quelle: Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

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