Kommentierte Gerichtsentscheidungen – Teil 5

15. Februar 2019

Bundessozialgericht, Urteil vom 15. März 2018 (Az.: B 3 KR 12/17.R). Ansprüche auf eine Versorgung mit Hilfsmitteln entsprechend § 33 SGB V fallen nur dann unter den Begriff der „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“, wenn das Hilfsmittel (hier: ein Elektrorollstuhl) dem Ausgleich oder der Vorbeugung einer Behinderung dienen soll. Der sachliche Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3a SGB V ist deshalb lediglich für Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V eröffnet.

Die Vorschriften des SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gelten für den Leistungsbereich des gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) grundsätzlich nur insoweit, als die gesetzlichen Krankenkassen als Rehabilitationsträger für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V in Verbindung mit § 40 SGB V) eine Zuständigkeit haben. Bei der Versorgung mit einem sächlichen Hilfsmittel handelt es sich um keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V, wenn der Einsatz dieses Hilfsmittels gerade und nur der „Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung“ im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V dient. Dies ist dann der Fall, wenn das betr. Hilfsmittel im Rahmen einer Krankenbehandlung, d. h. zu einer therapeutischen Behandlung einer Erkrankung als der Kernaufgabe der GKV nach dem SGB V, eingesetzt werden.

Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich und zur Vorbeugung vor einer Behinderung werden nicht mit dem vorrangigen Ziel eingesetzt, auf die Krankheit, d. h. auf den regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand als solchen, kurativ-therapeutisch einzuwirken. Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich steht nicht die Behandlung einer Krankheit im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB V im Vordergrund, sondern der Bezug zur Behinderung und der teilhabeorientierten Begriffsbestimmung nach dem SGB IX. Hier wird das bestehende Funktionsdefizit nicht kurativ behandelt, sondern lediglich möglichst weitgehend kompensiert. Der vom Regelfall abweichende Zustand bleibt – trotz des Einsatzes eines Hilfsmittels – im Wesentlichen unverändert.

2) Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Juli 2018 (Az.: B 8 SO 21/16.R).

Bei einer Feststellung über das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII als Element des Anspruchsübergangs gegen eine nach bürgerlichem Recht unterhaltspflichtige Person liegt eine Streitigkeit über eine sozialhilferechtliche Norm vor, die sich nach öffentlich-rechtlichen Kriterien beurteilt.

Die unbillige Härte steht als negative Voraussetzung dem Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger gegenüber. Der Feststellung des Vorliegens einer unbilligen Härte als (negativem) Element des Anspruchsübergangs steht aber entgegen, wenn mit ihr allein keine Klärung der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten (die Sozialhilfe beziehende wie die unterhaltspflichtige Person und der Sozialhilfeträger) voll und ganz ermöglicht wird.

Aus Wortlaut und Systematik des § 94 SGB XII folgt ein untrennbarer Zusammenhang von denkbarem Unterhaltsanspruch und dem Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, was einer endgültigen Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses entgegen steht. Der Unterhaltsanspruch geht nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nur nicht auf den Sozialhilfeträger über, „soweit“ der Übergang eine unbillige Härte bedeuten würde.

Die (abschließende) Prüfung des Ausschlusses eines Anspruchsübergangs erfordert eine umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, bei der neben dem Verhalten des Sozialhilfeempfängers gegenüber dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der sozialen Belange entscheidend auch auf die aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person und des Sozialhilfeempfängers abzustellen ist.

3) LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Oktober 2018 (Az.: L 6 AS 500/18.B.ER und L 6 AS 501/18.B).

Zur Bejahung des Anspruchsausschlusses gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a) und b) SGB II im Fall einer rumänischen Familie. Eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU liegt auch vor, wenn ein Beschäftigungsverhältnis besteht, bei dem ein Arbeitnehmer lediglich wenige Tage in der Woche und/oder nur wenige Stunden pro Tag arbeitet, aber es sich hier in der Gesamtschau um keine völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit handelt. Hier hat stets eine Gesamtbewertung des Sachverhalts zu erfolgen, die sich an der Arbeitszeit, der Höhe der Vergütung, dem Anspruch auf bezahlten Urlaub, der Geltung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, der Anwendung des jeweiligen Tarifvertrags und der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu orientieren hat.

Der Ausschluss des gesetzlich vorgeschriebenen und nicht abdingbaren Urlaubsanspruchs spricht gegen ein Bestehen eines echten Beschäftigungsverhältnisses. Dies gilt auch, wenn lediglich die Gesamtzahl der monatlich zu leistenden Stunden vereinbart ist. Ohne eine derartige Vereinbarung lässt sich eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei einer kurzfristigen Erkrankung kaum durchsetzen.

Gleiches gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis bereits von Beginn an nur auf die Dauer von drei Monaten ausgerichtet und bereits zum Ende des ersten Monats unter Nichteinhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsfrist ohne erkennbaren Grund für eine außerordentliche Kündigung wieder gekündigt wurde.
Eine nur zwei Monate andauernde Tätigkeit hat bei einem Arbeitsumfang von lediglich zwei Stunden täglich und einer Vergütung von EUR 400,- monatlich bereits aufgrund der kurzen Dauer als vollkommen untergeordnet und unwesentlich aufgefasst zu werden.

Auch ein Beschäftigungsverhältnis als Putzhilfe mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zwölf Stunden und einer Vergütung von EUR 400,- (d. h. unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns), das bereits nach vier Monaten wieder endete, überschreitet die Schwelle zur Wesentlichkeit einer Arbeitsverhältnisses und zur Bejahung einer Arbeitnehmereigenschaft nicht.

4) Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Oktober 2018 (Az.: B 7 AY 2/18.R).

Personen, die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG beziehen, können in Bezug auf für vergangene Zeiträume nachgezahlte Kosten der Unterkunft gemäß § 44 SGB I keinen Anspruch auf Verzinsung geltend machen. Diese Norm ist bei der Umsetzung des AsylbLG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, weil das AsylbLG nach § 68 SGB I keinen besonderen Teil des SGB darstellt.

Der Gesetzgeber hat auf die Aufnahme des § 44 SGB I in das AsylbLG bewusst verzichtet. Ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Hauptforderung kann hier aber in entsprechender Anwendung des § 291 BGB bejaht werden. Dies bezieht sich auch auf höhere Kosten der Unterkunft. Selbständiger Rechtsgrund von Prozesszinsen ist hier einzig die Rechtshängigkeit der Forderung. Der öffentliche Träger als Schuldner unterliegt auch in diesem Zusammenhang einer Zinspflicht, weil er für das mit dem gegen ihn gerichteten Prozess eingegangene Risiko einzustehen hat.

5) LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10. Januar 2019 (Az.: L 15 AS 262/16).

Für die Anerkennung eines Mehrbedarfs in angemessener Höhe gemäß § 21 Abs. 5 SGB II hat antragstellerseitig eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorzuliegen, die eine besondere Ernährung erforderlich macht, deren Kosten höher sind als bei Personen ohne eine solche Einschränkung. Hier ist zunächst zu überprüfen, welche besonderen Ernährungsbedürfnisse medizinisch, d. h. durch die Erkrankung, begründet sind sowie, ob hierdurch im Einzelfall auch fortlaufend höhere Aufwendungen entstehen.

Eine Laktoseintolereanz begründet in der Regel keinen erhöhten Ernährungsaufwand, sondern kann diätisch mit einer Vollkost behandelt werden. Die Übernahme von Kosten für Medikamente kommt auf der Grundlage des § 21 Abs. 6 SGB II einzig in Betracht, wenn vor Beginn und während der betreffenden Behandlungsmaßnahme ein hinreichender Anlass zu einer entsprechenden medikamentösen Intervention bestanden hat, d. h. es muss eine Indikation vorgelegen haben, die anhand medizinischer Unterlagen nachvollziehbar festgestellt werden kann.

Dies ist zu verneinen, wenn der vom Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vertretenen Einschätzung zufolge für die nachgesuchten homöopathischen Mittel kein Wirksamkeitsnachweis besteht. Nahrungsergänzungsmittel sind stets aus dem Regelbedarf (§ 20 SGB II) heraus zu finanzieren und begründen keinen Mehrbedarf.

6) Bundessozialgericht, Urteil vom 1. März 2018 (Az.: B 8 SO 22/16.R).

§ 14 SGB IX („Zuständigkeitsklärung“) findet auch dann Anwendung, wenn der Leistungsfall des „betreuten Wohnens“ gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit den §§ 53 ff., 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX vorliegt. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX begründet in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX für das Erstattungsverhältnis zwischen Sozialleistungsträgern untereinander eine nachrangige Zuständigkeit des antragstellerseitig erstangegangenen Trägers, wenn dieser Sozialleistungsträger außerhalb der durch § 14 SGB IX verfügten Zuständigkeitsordnung unzuständig, ein anderer Sozialleistungsträger aber eigentlich zuständig gewesen wäre.

§ 14 SGB IX schafft gerade das von § 104 SGB X („Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers“) vorausgesetzte Verhältnis des Vor- und Nachrangs sowie lässt das von sonstigen Vorschriften bestimmte Verhältnis der Rehabilitationsträger untereinander, auch solcher, die unabhängig von § 14 SGB IX in einem Vorrang-/Nachrangverhältnis stehen können, unberührt. Bei einem ambulant betreuten Wohnen greift die aus § 109 SGB XII hervorgehende Ausschlussnorm nicht. Bei dieser Form der Unterbringung begründet ein behinderter Mensch an dem Ort, an dem die betreute Wohngemeinschaft sich befindet, wirksam einen gewöhnlichen Aufenthalt (gA) im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. Auf eine einwohnerrechtliche Meldung kommt es für die Bestimmung des gA nicht an, sondern hier sind einzig die tatsächlich bestehenden Lebensverhältnisse von maßgeblicher Bedeutung.

In Abgrenzung von einer einrichtungsmäßig erbrachten Hilfe (§ 13 Abs. 1 / Abs. 2 SGB XII) liegt das Ziel des ambulant betreuten Wohnens in erster Linie in der Verselbständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld. Hier reicht es aus, ist aber auch erforderlich, dass durch diese Hilfe das selbständige Leben und Wohnen ermöglicht werden soll, damit der behinderte Mensch durch den Verbleib in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung seiner Lebensführung erhält. Ob und wie sich eine Einrichtung oder ein entsprechendes Wohnprojekt bezeichnet, ist für die rechtliche Qualifikation der Leistung ebenso wenig von Belang wie die vertragliche Benennung dieser Hilfen. Ausschlaggebende Bedeutung hat hier stets der Aspekt, welche Leistungen mit welchem Ziel und in welchem zeitlichen Umfang tatsächlich erbracht worden sind.

Quelle: Dr. Manfred Hammel

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