Kommentierte Gerichtsentscheidungen – Teil 2

27. Dezember 2018

Sozialgericht Speyer, Urteil vom 23. Januar 2018 (Az.: S 15 SO 25/17). Zur Bejahung besonderer Lebensverhältnisse im Sinne des § 67 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 DVO zu § 69 SGB XII wegen Wohnungslosigkeit bei Unterbringung in einer besonderen, lediglich befristet zur Verfügung stehenden Wohnmöglichkeit, wo dem Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Unreife und Unselbstständigkeit ohne fremde Hilfe eine Verwahrlosung droht, und er auch außerstande ist, sich für einfache Haushaltstätigkeiten ausreichend zu motivieren.

Soziale Schwierigkeiten im Sinne des § 67 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 1 Abs. 3 DVO zu § 69 SGB XII sind zu bejahen, wenn ein Antragsteller durch eine sehr geringe Frustrationstoleranz gekennzeichnet sowie auf Anleitungen und Verständnis für den Umgang in Konfliktsituationen und mit dem Verwalten seines Geldes angewiesen ist: Schwierigkeiten, die der Antragsteller infolge seiner mangelnden persönlichen Reife nicht aus eigener Kraft überwinden kann.
Leistungen gemäß den §§ 67 ff. SGB XII sind – trotz der aus § 67 Satz 2 SGB XII hervorgehenden Nachrangnorm – auch dann zu erbringen, wenn die Bewilligung anderer Hilfen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) oder entsprechend § 16a Nr. 3 SGB II („psychosoziale Betreuung“) zwar durchaus angebracht wäre, aber in keiner Weise erfolgt.

Sozialgericht Köln, Urteil vom 3. Dezember 2018 (Az.: S 43 AS 874/17).
Zur Rechtswidrigkeit der von einem Jobcenter zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zugrunde gelegten Konzeption.

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 26. Oktober 2018 (Az.: S 3 KR 372/16).
Zur Bejahung der Bewilligung von Leistungren der Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII bei einem hörbehinderten jungen Menschen (GdB: 100; Merkzeichen: “G”, “H”, “GI” und “Rf”), der auf einen Hausgebärdensprachkurs (zwei Stunden wöchentlich für die nächsten 36 Monate) angewiesen ist, um seine mangelhafte Kommunikationsfähigkeit überwinden zu können. Der Gebärdensprachkurs hat im häuslichen Umfeld der leistungsberechtigten Person stattzufinden, wenn die Mutter allein erziehend, mit der Betreuung ihres Kindes umfassend beschäftigt ist, und nur bei einer Durchführung des Kurses vor Ort auf spezielle (Erziehungs-) Situationen hinreichend eingegangen werden kann.

Sozialgericht Dresden, Urteil vom 3. September 2018 (Az.: S 42 SO 80/15).
Aufwendungen für den russischen Pass und die Lebensbescheinigung, die von Beziehern von Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII beigebracht zu werden haben, sind erforderlich im Sinne des § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB XII, um die russische Rente weiterhin zu erhalten. Zur Geltendmachung der russischen Rente ist ein Sozialhilfeempfänger verpflichtet, denn ansonsten würde ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren und den aus § 2 Abs. 1 SGB XII hervorgehenden Nachranggrundsatz vorliegen.
Wenn bei diesem Antragsteller die russische Rente bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 41 ff. SGB XII berücksichtigt wird, liegt eine Kausalität der Ausgaben vor, so dass diese Kosten als mit der Erzielung von Einkommen verbundene notwendige Ausgaben (§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB XII) berücksichtigungsfähig sind. Die Kosten für einen weiteren ausländischen Pass sind im Regelbedarf (§ 28 SGB XII) nicht berücksichtigt.

Sozialgericht Stade, Urteil vom 13. November 2018 (Az.: S 19 AY 15/18).
Ein Bezieher von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG verfügt über einen einklagbaren Anspruch darauf, dass ihm diese Leistungen auch entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylbLG in angepasster Höhe bewilligt werden. Diese Norm gibt die Berechnung zur Erhöhung vor, so dass eine wesentliche, vorherige Entscheidung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber nicht notwendig ist. Bis zu einer tatsächlichen Neufestsetzung der Leistungssätze durch die Legislative ist von den für die Umsetzung des AsylbLG zuständigen Stellen weiterhin die gesetzlich vorgeschrieben Erhöhung gemäß § 3 Abs. 4 AsylbLG durchzuführen.

Sozialgericht Bremen, Gerichtsbescheid vom 24. Oktober 2018 (Az.: S 26 AS 1650/17).
Die Sicherstellung von Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnissen, der das Fernsehen dient, hat grundsätzlich mit den Mitteln des Regelbedarfs (§ 20 SGB II) zu erfolgen. Gleiches gilt in Bezug auf die Anschaffung eines DVB-T Recievers und die Finanzierung der Kosten für die DVB-T Freischaltung.
Hier kann weder ein Erstausstattungsbedarf gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II noch ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II geltend gemacht werden.

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. November 2018 (Az.: L 16 KR 504/18.B.ER).
Zur Verneinung einer “schwerwiegenden Erkrankung” im Sinne des § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V, die eine Kostenübernahme für die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten erforderlich macht. Es bestehen erhebliche Zweifel, dass ein Nutzen durch Cannabis bei einer Betroffenheit mit ADHS feststellbar ist.

Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel

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