BSG, Urteil vom 25. April 2018 (Az.: B 8 SO 25/16.R). Für die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen der Zuerkennung des Merkzeichens „G“ (§ 152 Abs. 4 SGB IX) entsprechend § 30 Abs. 1 SGB XII ist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Merkzeichens nach den Feststellungen des Versorgungsamts vorliegen, sondern maßgebend ist hier stets der Zeitpunkt der Abfassung des Feststellungsbescheids dieser Behörde als Nachweis einer solchen Betroffenheit (§ 21 Abs. 2 Satz 2 SGB X) gegenüber dem Sozialhilfeträger.
§ 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII stellt auf einen „Bescheid (…) oder einen Ausweis“ ab. Hiernach scheidet deshalb ein Anspruch auf einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII für Zeiten, in denen von der Versorgungsbehörde weder ein Feststellungsbescheid erlassen noch ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden ist, aus. Sozialhilfe soll grundsätzlich nur einen aktuellen Bedarf decken und darf nicht für bereits zurückliegende Zeiträume bewilligt werden. Antragstellerinnen und Antragstellern bleibt es hier unbenommen, bis zum nach § 152 Abs. 4 SGB IX formulierten Feststellungsverwaltungsakt des Versorgungsamts einen behinderungsbedingten Mehrbedarf im Wege des § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII („abweichende Regelsatzfeststellung“) über den Nachweis konkreter, höherer Aufwendungen geltend zu machen.
BSG, Urteil vom 25. April 2018 (Az.: B 14 AS 14/17.R):
Bei einem alleinerziehenden Elternteil, der mit seinem minderjährigen Kind, das seinen Bedarf mit eigenem Einkommen decken kann, ständig zusammen lebt, ist in Bezug auf die Ermittlung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) von einem eigenständigen Ein-Personen-Haushalt bzw. einer „Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft“ auszugehen. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gelangt hier nicht zur Anwendung.
BSG, Urteil vom 25. April 2018 (Az.: B 14 AS 21/17.R):
Als alleinstehend im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II kann derjenige Antragsteller aufgefasst werden, der keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen hilfebedürftigen Personen angehört (§ 7 Abs. 3 SGB II) bzw. allein für seine Person „eine Bedarfsgemeinschaft“ bildet. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn ein unter 25jähriger erwerbsfähiger Leistungsberechtigter zu fremden Eheleuten zieht, weil in Bezug auf diese Personen keine Eltern-Kind-Beziehung besteht und deshalb § 7 Abs. 3 Nr. 2 bzw. 4 SGB II nicht zur Anwendung gelangt, sowie mit der Tochter dieses Ehepaares keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II) begründet wurde. Mit seinem Einzug in die Wohnung dieser Eheleute hat zwar dieser unter 25jährige Leistungsberechtigte bedingt durch das Verlassen seines Elternhauses eine Bedarfsgemeinschaft vollkommen neu begründet.
Das in § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II festgeschriebene Zusicherungserfordernis gilt hier aber nicht. Einzig die Durchführung eines Umzugs löst nicht bereits das Zusicherungserfordernis gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II aus. Hiernach bedarf es dieser Zusicherung nicht bei jedem Umzug, sondern nur vor einem Wohnungswechsel in eine Unterkunft, über die ein Mietvertrag abgeschlossen wird. Hierfür spricht insbesondere die Warnfunktion des beabsichtigten Vertragsschlusses über die neue Unterkunft. Dieser Ansatz kommt bei einem Umzug, der nicht mit der Eingehung vertraglicher Zahlungsverpflichtungen für die neue Unterkunft verbunden ist, in keiner Weise zum Tragen.
BSG, Urteil vom 12. September 2018 (Az.: B 14 AS 45/17.R):
Die Anerkennung eines abweichenden, höheren Warmwasserverbrauchs entsprechend § 21 Abs. 7 Satz 2, 1. Halbsatz, 1. Alt. SGB II hängt nicht vom Bestehen einer separaten Verbrauchserfassung durch spezielle technische Einrichtungen (wie z. B. einem Verbrauchszähler) ab. An dieser Stelle hat das Jobcenter insbesondere einzelfallbezogene Ermittlungen durchzuführen und hierauf gestützte Feststellungen zu treffen.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel