Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 19. Juli 2018 – Az.: S 31 AS 1237/15. Eine vom Jobcenter bereits vor drei Jahren in Auftrag gegebene Ermittlung der Bedarfe der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann aktuell nicht mehr zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten herangezogen werden.
Eine Deckelung der Kosten der Unterkunft aufgrund eines schlüssigen Konzepts darf nicht auf unbestimmte Zeit erfolgen. Auch die Angemessenheitsgrenzen unterliegen tatsächlichen Marktveränderungen und sind turnusmäßig anzupassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass mehr als drei Jahre alte Daten noch eine zeit- und realitätsgerechte Abbildung des aktuellen Quadratmeterpreises darstellen können (vgl. auch § 22c Abs. 2 SGB II). Auch qualifizierte Mietspiegel müssen alle zwei Jahre an aktualisierte Daten angepasst (§§ 558c Abs. 3 und 538d Abs. 2 Satz 1 BGB) und alle vier Jahre neu erstellt werden (§ 558d Abs. 2 Satz 3 BGB).
2) Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 26. Juli 2018 – Az.: S 31 AS 62/17. Die Bestimmung des Vergleichsraums zur Konkretisierung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft erfolgt nicht nur nach objektiven Kriterien. Dieses Vorgehen ist nicht an die Stadt- oder Landkreisgrenzen gebunden. Es kann hier nicht schematisch auf das Gebiet des zuständigen kommunalen Trägers oder auf den kommunalverfassungsrechtlichen Gemeindebegriff abgestellt werden.
Ausgeschlossen ist es nicht, dass auch in unmittelbarer Nähe liegende Gemeinden im Landkreis infrastrukturell und verkehrstechnisch in der Weise an die Stadt angebunden sind, so dass sich insgesamt ein homogener Lebens- und Wohnbereich ergibt. Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen.
Es bedarf hier einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstands der Beobachtung (welche Art von Wohnungen / ggf. Differenzierung nach dem Standard der Wohnungen, Brutto- oder Nettokaltmiete, Differenzierung nach der Wohnungsgröße). Es müssen konkrete Angaben über den Beobachtungszeitraum erfolgen. Die Art und Weise der Datenerhebung, die Erkenntnisquellen, müssen festgestellt werden Der Umfang der eingezogenen Daten hat repräsentativ zu sein. Es bedarf der Validität der Datenerhebung und der Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung. Letztlich sind Angaben über die gezogenen Schlüsse (Spannoberwert oder Kappungsgrenze) erforderlich.
3) Sozialgericht Gotha, Urteil vom 17. August 2018 – Az.: S 26 AS 3971/17. Der Besitz eines internetfähigen PC/Laptops nebst notwendigem Zubehör und Serviceleistungen (Kosten: EUR 600,-) ist für Schüler der achten Klasse einer weiterführenden Schule unabweisbar im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II. Ohne dieses Hilfsmittel ist Schülern die Befolgung organisatorischer Vorgaben der Schule zu großen Teilen heute gar nicht mehr möglich.
Es handelt sich hier auch um einen laufenden Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Der Computer/Laptop wird zwar nur einmal bezahlt, er erfüllt jedoch einen laufenden Bedarf, nämlich sachgerecht in ordnungsgemäßer Weise eine Schule besuchen zu können, ohne als Schüler im Unterricht „abgehängt“ zu sein. Ein Vorgang, der über mehrere Jahre andauert.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel