Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 1. Oktober 2018 – Az.: S 123 AS 9514/18.ER. Zur Unrichtigkeit im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG einer von einem Jobcenter einem Aufhebungsbescheid angefügten Rechtsbehelfsbelehrung.
Ein Jobcenter hat hier den Adressaten auch über die in § 84 SGG 2018 geregelte elektronische Form entsprechend § 36a Abs. 2 SGB I zu belehren, wenn der SGB II-Träger mit seinem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat (§ 36a Abs. 1 SGB I).
Quelle: Dr. Manfred Hammel