1) Sozialgericht Rostock, Urteil vom 22. Juni 2017 – Az.: S 13 AS 845/14.
Bei der Auslegung und Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist das Recht einer hilfebedürftigen Person auf einen sozialtypischen Wohnraum vom Jobcenter stets zu berücksichtigen. Mit dem Regelungszweck des § 22 Abs. 1 Satz 2 unvereinbar, da eine unverhältnismäßige Beschränkung des durch Art. 11 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts auf Freizügigkeit, wäre es, wenn eine hilfebedürftige Personen gezwungen wäre, eine von ihr – möglicherweise aus der Not nur vorübergehend – gewählte, nicht vollwertige Unterkunft auch weiterhin zu bewohnen.
§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II findet nur Anwendung, wenn vor der Durchführung des Umzugs bereits Wohnraum zu typischen Bedingungen bewohnt wurde.
Dies ist der Fall, wenn von einer hilfebedürftigen Person zunächst ein sehr kleiner Wohnraum (29,6 qm) lediglich als eine “Übergangswohnung” zur Unterstützung der noch in nächster Umgebung lebenden Angehörigen angemietet wurde, sowie ein Wohnungswechsel in einen großflächigeren Wohnraum aus ärztlicherseits bestätigten gesundheitlichen Gründungen und zur beruflichen Wiedereingliederung nach Absolvierung einer Rehabilitationsmaßnahme erforderlich war.
Auch eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte ist nicht gehalten, eine Unterdeckung des angemessenen Wohnraums von mehr als 15 qm dauerhaft hinzunehmen, denn dies wäre – gerade in Berücksichtigung der erwiesenen gesundheitlichen Schwierigkeiten – für diese Antragstellerin gleichbedeutend mit einer dauerhaften, unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Wohnmöglichkeiten gewesen.
2) Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 10. August 2017 – Az.: S 8 KR 189/17.ER.
Zur Begründetheit eines gegen die gesetzlich Krankenkasse unter Verweis auf § 31 Abs. 6 SGB V geltend gemachten Anspruchs auf Versorgung mit den ärztlich verordneten Arzneimitteln Bedrocan und Pedanios auf Cannabisblütenbasis im Fall eines seit über 35 Jahren insbesondere an einem chronischen Schmerzsyndrom leidenden Versicherten, wo nach kassenärztlicher Einschätzung keine alternative Behandlung (z. B. auch nicht mit Opioiden in höherer Dosierung wegen der Nebenwirkungen) in Betracht kommt, d. h. nur die schmerzstillende Wirkung der begehrten Versorgung mit den betr. Arzneimitteln zur Erträglichkeit der versichertenseitig zu beklagenden Schmerzen, zu ausreichendem Appetit und zu erholsamem Schlaf führt.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel