Die Anfrage muss in Textform gestellt werden, also schriftlich oder per Mail. Musterformulare dafür gibt es zum Beispiel beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Wenn es einen Betriebsrat gibt, ist er der Ansprechpartner für die Beschäftigten. Er kann die Anfragen anonymisiert an die Personalabteilung weiterleiten. Alternativ dazu können sich die Beschäftigten direkt an die Personalabteilung wenden. Das Unternehmen hat drei Monate Zeit, die Anfrage zu beantworten. Das Unternehmen muss das Durchschnittsgehalt aller Kolleginnen und Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit nennen. Das betrifft auch Zusatzleistungen wie Dienstwagen oder Boni. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Auskunft über das Gehalt eines bestimmten Mitarbeiters zu geben. Wenn sich herausstellt, dass jemand tatsächlich weniger verdient als die Kolleginnen und Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit, kann er oder sie ein höheres Gehalt verlangen oder einklagen.
Und nun der Witz:
Firmen bis 199 Mitarbeitern oder der Glaube an eine automatische Anpassung des Gehalts oder Strafen für Unternehmen, die ungerecht bezahlen, sieht das Gesetz nicht vor.
Quelle und vollständiger Artikel: DGB