Kollege Hund – was rechtlich bei Vierbeinern am Arbeitsplatz beachtet werden muss
Berlin(DAV). Immer mehr Arbeitgeber haben ihr Herz für Tiere entdeckt. Hunde am Arbeitsplatz sind keine Ausnahme mehr. Was dabei zu beachten ist, weiß die Deutsche Anwaltauskunft – anlässlich des weltweiten „Nimm-deinen-Hund-mit-zur-Arbeit-Tages“ (kurz: Bürohundtag), der in diesem Jahr am 23. Juni begangen wird, und des Aktionstages „Kollege Hund“ des Deutschen Tierschutzbundes am 29. Juni 2017.
„Grundsätzlich dürfen Mitarbeiter ihr Tier mitbringen, wenn der Chef zustimmt“, erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Die lieben Kolleginnen und Kollegen können dies nicht mit einem Einspruch verhindern. Sie haben rechtlich nicht automatisch ein Widerspruchsrecht. Im Falle eines Unfalles am Arbeitsplatz haftet natürlich zuerst der Besitzer des Hundes. „Der Arbeitgeber kann aber unter Umständen auch belangt werden, da er das Tier ja zugelassen hat“, erläutert Swen Walentowski. Dennoch machen immer mehr Unternehmen die positive Erfahrung, dass Hunde das Betriebsklima verbessern können.
Weitere Informationen über Tiere am Arbeitsplatz finden Sie in einem Film bei der Deutschen Anwaltauskunft.
Internet: www.anwaltauskunft.de
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft