Eine beim Sozialgericht mit einfacher E-Mail erhobene Klage ist unzulässig. Dies hat das Sozialgericht Koblenz entschieden (Urteil vom 18.05.2016, S 9 KR 35/15). Grundsätzlich muss die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die elektronische Form der Kommunikation per E-Mail ist kein Unterfall der Schriftform.
Eine elektronisch übermittelte Klage ist nur wirksam, wenn sie durch Übermittlung eines qualifiziert signierten Dokuments erfolgt, das den Anforderungen der entsprechenden Landesverordnung genügt. Dies ist bei einer einfachen E-Mail nicht der Fall. Der Klägerin konnte im konkreten Fall auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, weil sie über die Anforderungen der Klageerhebung in elektronischer Form schriftlich belehrt worden war.
Quelle: Sozialgericht Koblenz
Anmerkung Sozialticker … genau – da im Jahr 2016 solche Medien nämlich immer noch Fremdwörter sind, daher alles schön zu Papier bringen, denn Papier ist bekanntlich sehr geduldig. 🙂 Komisch ist jedoch nur, dass eine Strafverfolgung – per Mail – machbar ist … achja, es geht ja nur sinnbildlich wie in der Einbahnstraße zu – immer nur zu einer Richtung und Last.