Klage wegen mangelhaftem Traktor

19. Januar 2018

Ältere Traktoren erfreuen sich insbesondere in entsprechenden Sammlerkreisen großer Beliebtheit – und manchmal kommt es zum Streit über den Zustand derartiger Traktoren. Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück verhandelt am Donnerstag, den 21.12.2017, um 11:00 Uhr in Saal 9 über eine Klage wegen Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen solchen Traktor, Az. 4 O 1603/17.

Im Dezember 2016 kaufte der in Baden-Württemberg wohnhafte Kläger einen Traktor Deutz 100.06 von dem Beklagten, der einen Landtechnikbetrieb in Emsbüren betreibt. Es wurde ein Kaufpreis von 11.500,- € vereinbart. Der Beklagte verpflichtete sich dabei, vor Übergabe des Traktors verschiedene Arbeiten an diesem vorzunehmen, u.a. sollte die Fahrzeugelektrik überarbeitet werden, die Reifen sollten gewechselt werden und die zu tief hängenden Kotflügel sollten hochgesetzt werden. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 11.000,- € und beauftragte eine Spedition mit der Abholung des Traktors. Als der Traktor am 06.03.2017 zum Kläger nach Tiefenbronn geliefert wurde, monierte der Kläger, dass die vereinbarten Arbeiten nicht durchgeführt worden seien; außerdem habe er weitere Mängel (Leckagen an der Hydraulik und den Vorderachsen, Lösen der Kardanwelle) festgestellt. Der Beklagte ließ den Schlepper darauf hin wieder abholen.

Der Kläger hat am 19.05.2017 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und fordert nun die geleistete Anzahlung nebst den Speditionskosten zurück. Der Beklagte habe trotz mehrfacher Fristsetzung den Traktor nicht repariert.

Der Beklagte weist die geltend gemachten Ansprüche zurück. Bei dem Traktor handele es sich um einen Oldtimer. Wegen des Alters des Traktors habe die Beschaffung der Ersatzteile längere Zeit in Anspruch genommen. Die von dem Kläger gesetzten Fristen hätten deswegen nicht eingehalten werden können. Dies habe der Kläger auch gewusst, weil die Parteien während der gesamten Zeit in Verhandlungen gestanden hätten. Der Traktor sei nunmehr mangelfrei und stehe zur Abholung bereit.

Der zuständige Richter hat für den Verhandlungstermin das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Außerdem soll ein Zeuge zu den Absprachen der Parteien zur Nachbesserung vernommen werden. Mit einem Urteil ist am Donnerstag noch nicht zu rechnen.

Update 19.01.2018:

Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, muss der Verkäufer dafür einstehen. Der Käufer kann aber grundsätzlich nicht sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Vielmehr muss er vorher dem Verkäufer Gelegenheit geben, die Mängel zu beseitigen und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Erst wenn die Mängel innerhalb der Frist nicht beseitigt werden, besteht ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Über einen solchen Fall wegen Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Traktor hatte die 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück zu entscheiden (Az. 4 O 1603/17, vgl. auch Pressemitteilung des Landgerichts Osnabrück Nr. 27/17).

Im Dezember 2016 kaufte der in Baden-Württemberg wohnhafte Kläger einen Traktor Deutz 100.06 von dem Beklagten aus Emsbüren. Es wurde ein Kaufpreis von 11.500,- € vereinbart. Der Beklagte verpflichtete sich dabei, vor Übergabe des Traktors verschiedene Arbeiten an diesem vorzunehmen, u.a. sollte die Fahrzeugelektrik überarbeitet werden, die Reifen sollten gewechselt werden und die zu tief hängenden Kotflügel sollten hochgesetzt werden. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 11.000,- € und beauftragte eine Spedition mit der Abholung des Traktors. Als der Traktor am 06.03.2017 zum Kläger nach Tiefenbronn geliefert wurde, monierte der Kläger, dass die vereinbarten Arbeiten nicht durchgeführt worden seien; außerdem habe er weitere Mängel festgestellt. Der Beklagte ließ den Schlepper darauf hin wieder abholen. Der Kläger setzte dem Beklagten eine letzte Frist bis zum 10.05.2017 zur Reparatur und erklärte am 19.05.2017 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Nach dem heute verkündeten Urteil steht dem Käufer des Traktors kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag zu. Dem Kläger sei nicht der Nachweis gelungen, dass die Frist verstrichen sei, ohne dass der Beklagte eine Reparatur durchgeführt habe. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Traktor bereits vor Ablauf der Frist in einen mangelfreien Zustand versetzt worden sei. Das Gericht war nach persönlicher Anhörung des Klägers und Vernehmung eines Zeugen nicht davon überzeugt, dass der Traktor bei Ablauf Frist am 10.05.2017 noch nicht repariert war. Die Frist sei daher nicht erfolglos verstrichen. Nach der Entscheidung ist der Verkäufer lediglich verpflichtet, angefallene Transportkosten in Höhe von 593,81 zu bezahlen, weil er einen unnützen Transport des Traktors veranlasst habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Osnabrück

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