Hamm/Berlin (DAV). Das nordrhein-westfälische Kinderbildungsgesetz (Kibiz) sieht vor, dass für Kinder im Vorschuljahr die Angebote von Kindertageseinrichtungen oder -pflege kostenlos sind. Das gilt dann auch für das jüngere Geschwisterkind, entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 7. Juni 2016, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt (AZ: 12 A 1756/15; 12 A 1757/15; 12 A 1758/15; 12 A 1759/15; 12 A 1760/15).
Die Elternbeitragssatzung der Stadt Kempen sah vor, dass für Geschwisterkinder von Vorschulkindern ein Elternbeitrag zu zahlen ist. Dagegen hatten fünf Kempener Elternpaare mit je zwei Kindern geklagt. Die Kinder besuchten im Kindergartenjahr 2014/15 jeweils einen Kindergarten. Für das ältere Kind musste kein Elternbeitrag gezahlt werden. Für die jüngeren Geschwister sollte der Beitrag erhoben werden. Zwar sah die Elternbeitragssatzung der Stadt Kempen vor, dass bei gleichzeitigem Kindergartenbesuch von Geschwisterkindern nur für ein Kind ein Beitrag zu zahlen sei. Eine zweite Regelung in der Satzung bestimmte jedoch, dass dieser eine Beitrag auch dann zu zahlen sei, wenn für ein Kind eine Beitragsbefreiung aufgrund des Vorschuljahres bestehe.
Die zweite Regelung sei nicht mit dem Kibiz zu vereinbaren, so das Gericht. Danach seien beitragsfreie Vorschulkinder im Rahmen von Geschwisterregelungen so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Beitrag zu leisten wäre. Daraus ergebe sich, dass der eine Beitrag, den laut Kempener Elternbeitragssatzung die Eltern im Fall von Geschwisterkindern zahlen müssten, der des beitragsfreien Vorschulkinds sei. Die weitere Regelung, nach der im Fall von beitragsfreien Vorschulkindern für das jüngere Kind ein Beitrag erhoben werde, sei deshalb unwirksam.
Information: www.dav-familienrecht.de
Quelle: Deutscher Anwaltverein