Kindergarten und Nachhilfe müssen beide Eltern zahlen

28. September 2018

Berlin (DAA). Je älter die Kinder werden, desto teurer werden sie meist auch. In Trennungsfamilien können die Kosten zu Streit führen. Aufwendungen etwa für Nachhilfe oder die Fahrt zur Schule sind im regulären Kindesunterhalt nicht berücksichtigt. Diese Ausgaben begründen einen „Mehrbedarf“. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert, welcher Elternteil wie viel zahlen muss.

Der Kindesunterhalt deckt vor allem die grundlegenden Bedürfnisse eines Kindes wie Kosten für Lebensmittel oder die Unterkunft. Für zusätzliche Bedarfe wie für Sport oder Musikunterricht sieht er nur zehn Euro pro Monat vor.

Kosten, die von der Düsseldorfer Tabelle nicht abgedeckt sind, aber während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallen, nennt man Mehrbedarf. Darunter fallen Kosten etwa für Nachhil­fe­un­ter­richt, eine Privat­schule oder die Kranken­ver­si­cherung des Kindes. Auch das Fahrgeld zur Schule oder die Betreuung im Kinder­garten können zum Mehrbedarf zählen. Der Schulranzen hingegen muss aus dem regulären Unterhalt finanziert werden. Gleiches gilt für eine Klassenfahrt, da solche Termine von der Schule stets sehr lange im Voraus bekannt gegeben werden.

Der betreuende Elternteil muss den Mehrbedarf aus der Hälfte des Kindergeldes zahlen, die nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet wird. „Übersteigen die Kosten für den Mehrbedarf diesen Betrag, muss sich auch der andere Elternteil am Mehrbedarf beteiligen“, sagt Rechtsanwalt Burkhard Bühre von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Wie sich die Kosten für den Mehrbedarf auf die Eltern aufteilen, hängt davon ab, wie viel Geld sie pro Monat verdienen. „Konkret haben die Eltern den nach Abzug des hälftigen Kindergeldes verbleibenden Mehrbedarf anteilig nach dem Verhältnis ihres Einkommens zu tragen“, sagt Rechtsanwalt Bühre. „Allerdings wird nur das Einkommen berücksichtigt, welches über dem angemessenen Selbstbehalt liegt.“

Über den Mehrbedarf hinaus kann für ein Kind auch ein Sonder­bedarf anfallen. Als Sonder­bedarf definiert das Bürgerliche Gesetzbuch jeden „unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf“. Er muss überra­schend auftreten und in seiner Höhe nicht vorher­sehbar gewesen sein. Die Kosten für eine Zahnspange zählen beispielsweise zum Sonderbedarf. Berechnet wird der Sonderbedarf wie der Mehrbedarf.

Quelle: anwaltauskunft.de

Print Friendly, PDF & Email


Weitere Meldungen: