Kinder- und Vielehen in Deutschland

18. April 2019

Die AfD-Fraktion will von der Bundesregierung wissen, auf welcher Rechtsgrundlage Ausländer ihre Zweit-, Dritt-und Viertfrau nach Deutschland nachholen und wie viele Kinderehen in Deutschland registriert sind.

In einer Kleinen Anfrage (19/2187) beziehen sich die Abgeordneten auf einen Medienbericht, demzufolge 2016 1.475 verheiratete ausländische Jugendliche unter 18 Jahren in Deutschland lebten, sowie auf das im Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen und eine neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit, wonach die Jobcenter Kinderehen und Frauen aus Vielehen von Muslimen nicht mehr bei Hartz IV anerkennen dürfen. Des Weiteren will die Fraktion wissen, ob der Familiennachzug bezüglich von Frauen aus Vielehen mit Kindern mit der Statusangabe “alleinerziehende Mütter” versehen wird. Weiter fragen die Abgeordneten, in wie vielen Fällen die Nichtigkeit von Kinderehen bereits festgestellt wurde.

Update:

Ausländer, die mit einer Ehefrau in Deutschland leben, können keine weitere Ehefrau über einen Nachzug in die Bundesrepublik holen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/2532) auf eine Kleine Anfrage der AfD zum Thema Kinder- und Vielehen (19/2187) hervor. Für einen solchen Nachzug gebe es keine Rechtsgrundlage, schreibt das Bundesjustizministerium namens der Bundesregierung.

Wie es weiter in der Antwort heißt, waren zum Stichtag 30. April 2018 im Ausländerzentralregister 299 in Deutschland lebende minderjährige ausländische Personen mit dem Familienstand “verheiratet” gespeichert. Über Zahlen, in wie vielen Fällen die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Mehrehe versagt wurde, in wie vielen Fällen die Nichtigkeit der Ehe festgestellt und wie viele Eheaufhebungsverfahren anhängig sind, lägen keine statistischen Angaben vor. Die Konsequenzen aus der Nichtanerkennung der Kinder- oder Vielehe für die betroffenen Frauen hängen den Angaben zufolge vom Einzelfall ab.

Update:

Um mögliche Vielehen geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/1997) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/1738). Danach ist die Anzahl möglicher Vielehen unter in Deutschland lebenden Menschen nicht bekannt. “Nach Deutschland eingereiste Personen müssen (bei deutscher Staatsangehörigkeit) und können (bei ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit) ihre im Ausland geschlossene Ehe grundsätzlich nicht im Standesamt nachbeurkunden lassen”, heißt es in der Vorlage.

Darin verweist die Bundesregierung zugleich darauf, dass dem Grundgesetz, das den Bestand und die wesentlichen Strukturen von Ehe und Familie “als Institutsgarantie” gewährleiste, das “Bild der Einehe” zugrundeliege. Paragraf 1.306 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verbiete bereits “die Eingehung einer Vielehe, unabhängig davon, wo die Ehe geschlossen wird, wenn deutsches Recht für die Eheschließung anwendbar ist”. Im Übrigen sei der “ordre public-Vorbehalt des Artikels 6 des Einführungsgesetzes zum BGB zu beachten”. Zudem stelle Paragraf 172 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit Paragraf 3 StGB die Eingehung einer Doppelehe im Inland unter Strafe; soweit deutsches Strafrecht auf Auslandstaten anwendbar ist, gelte dies auch für die Eingehung im Ausland.

Quelle: Deutscher Bundestag – HIB

Print Friendly, PDF & Email


Weitere Meldungen: