Kiel darf Obdachlose nicht abschieben

1. Juni 2017

Stadt Kiel darf Obdachlose nicht abschieben

Die Stadt Kiel fährt zunehmend einen härteren Kurs gegen Obdachlose. Um Obdachlose möglichst aus dem Stadtgebiet fernzuhalten, werden nur noch denjenigen Wohnungslosen Hilfen zur Unterkunftssicherung und Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII gewährt, die bereits einwohnermelderechtlich in Kiel gemeldet sind. Neu hinzuziehende Obdachlose können sich mangels einer Wohnung in Kiel nicht beim Einwohnermeldeamt anmelden und werden als „Nichtkieler“ an ihre Herkunftsgemeinden verwiesen.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig die Stadt Kiel nun verpflichtet, einem neu zugezogenen Obdachlosen eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung hat das VG darauf abgehoben, maßgeblich für die Zuständigkeit sei, wo die Obdachlosigkeit eintrete. Dies sei der tatsächliche Aufenthaltsort des Wohnungslosen, hier also Kiel. Unerheblich sei demgegenüber, wo der Wohnungslose zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Auch ein Obdachloser habe im Übrigen ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht, seinen Aufenthaltsort frei zu wählen (Art. 11 Abs. 1 GG).

Quelle: VG Schleswig, Beschluss vom 30.03.2017, 3 B 42/17 – sowie RA Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel

Print Friendly, PDF & Email


Weitere Meldungen: