Keinen Anspruch auf Kostenerstattung für Petö-Therapie

28. August 2018

Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Er hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die 2009 durchgeführte Petö-Therapie als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung iS von § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII, weil sie nach den bindenden Feststellungen des LSG, die nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen wurden, nicht der sozialen, sondern der medizinischen Rehabilitation diente.

Entscheidend für die Abgrenzung der Leistungen zur sozialen Rehabilitation (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung) von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ist der Leistungszweck. Die vom LSG angenommenen positiven Auswirkungen auf den Schulbesuch des Klägers bleiben als (mittelbare) Folgen der durchgeführten Maßnahme bei der Abgrenzung außer Betracht.

Eine Verpflichtung des Beklagten (bzw der beigeladenen Krankenkasse), die Kosten der Therapie als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation zu tragen, scheidet aus, weil die sogenannte konduktive Therapie nach Petö – was erforderlich wäre – in der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu den verordnungsfähigen Heilmitteln gehört.

Quelle: Sozialgericht Schleswig – S 11 SO 83/09 – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht – L 9 SO 57/13 – Bundessozialgericht – B 8 SO 5/17 R

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