Keinen Anspruch auf Bewilligung eines Gründungszuschusses

9. Juni 2017

Die Revision des Klägers ist als unbegründet zurückgewiesen worden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung eines Gründungszuschusses vom 7.8.2014 bis 28.2.2015, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nicht vorliegen. Im laufenden Bezug von Alg hatte der Kläger zuletzt am 7.8.2014 einen Anspruch auf Alg mit einer Dauer von 150 Tagen. Nach § 93 Abs 1 SGB III hätte er die selbstständige Tätigkeit als Handelsvertreter spätestens an diesem Tag aufnehmen und dadurch die Arbeitslosigkeit beenden müssen.

Dies war nicht der Fall. Das Merkmal “Aufnahme der Tätigkeit”, welche die Arbeitslosigkeit beendet, meint die tatsächliche Ausübung einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche (§ 138 Abs 3 SGB III). Der Kläger hat die selbstständige Tätigkeit aber nicht vor dem 15.9.2014 tatsächlich aufgenommen. Auch durch Entfaltung von Vorbereitungshandlungen hat er die Tätigkeit nicht am 7.8.2014 aufgenommen. Vorbereitungshandlungen, die ihn im Umfang von 15 Wochenstunden beschäftigt hätten, sind nicht festgestellt worden.

Die Voraussetzungen für einen Gründungszuschuss sind auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt. Auch insoweit kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Am 15.9.2014 hat der Kläger zwar im Bezug von Alg gestanden, aber die Dauer des Anspruchs auf Alg hat weniger als 150 Tage betragen. Selbst wenn man berücksichtigen wollte, dass die Bewilligung von Alg rückwirkend zum 6.8.2014 aufgehoben worden ist – er also rechtlich betrachtet einen Restanspruch auf Alg im erforderlichen Umfang hätte -, fehlte es daran, dass er am 15.9.2014 nicht nahtlos durch die Aufnahme der Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet hätte, da er bereits seit 7.8.2014 nicht mehr im Bezug von Alg gestanden hätte.

– S 14 AL 101/15 –
– L 2 AL 27/16 –
– B 11 AL 13/16 R –

Quelle: Bundessozialgericht

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