Keine Vertretungsgebühr wenn der Widerspruch vom Anwalt nicht begründet wird

9. Februar 2019

Beratungshilfe ist auch im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht „erforderlich“ im Sinne von § 2 Abs. 1 BerHG, wenn der Rechtsanwalt den Widerspruch lediglich erhebt, anschließend aber nicht begründet. Denn einen unbegründeten Widerspruch kann ein Rechtsuchender auch ohne anwaltliche Hilfe einlegen.

Landgericht Kiel, Beschluss vom 02.07.2018, 7 T 12/18

Anmerkung: Offenbar lassen die Amtsgericht in Schleswig-Holstein jetzt vermehrt die Beschwerde gegen ihre Beschlüsse in Beratungshilfesachen wegen „grundsätzlicher Bedeutung“ zu (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Das ist im Interesse einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Beratungshilfesachen ausdrücklich zu begrüßen.

Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel

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