Keine Strafmilderung bei Ehrenmord

24. März 2017

Bayern möchte darauf hinwirken, dass die religiöse oder kulturelle Prägung eines Straftäters kein Grund für eine Strafmilderung sein kann und hat einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht.

Fremde Wertevorstellungen – Herausforderung für Justiz

Über sogenannte “Ehrenmorde”, Genitalverstümmelungen und Zwangsheirat sei die Justiz immer häufiger mit völlig fremden Wertvorstellungen konfrontiert. Dies stelle insbesondere die Strafgerichte bei Fragen der Schuld und Strafzumessung vor besondere Herausforderungen, heißt es zur Begründung der Initiative. Angesichts der zunehmenden Migration und der damit einhergehenden kulturellen sowie religiösen Diversifizierung in Deutschland sei ein klarer und an demokratischen Werten orientierter Umgang mit religiös motivierten Straftaten umso wichtiger.

Klare gesetzliche Vorgaben

Der Gesetzentwurf soll deshalb ausdrückliche Vorgaben schaffen. Dafür ergänzt er die Regelung zur Strafzumessung um zwei Aspekte: So stellt er zum einen klar, dass sich die Beurteilung einer Strafe immer an der verfassungsmäßigen Ordnung Deutschlands orientiert. Zum anderen beschränkt er die Möglichkeit der Strafmilderung bei religiös motivierten Straftaten auf wenige Ausnahmefälle.

Quelle: Bundesrat

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