Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 4. Juli 2018 – Az.: S 190 AS 5918/18.ER. Solange eine nach § 15 Abs. 1 / Abs. 2 SGB II erlassene, wirksame Eingliederungsvereinbarung (EGV) besteht, ist der SGB II-Träger bis zur konsensualen Anpassung oder wirksamen Kündigung oder Aufhebung an die Inhalte dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags gebunden und darf keine neue EGV per Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassen.
Auch in einem Eingliederungsverwaltungsakt haben die konkreten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff. SGB II) im #Sinne der angestrebten maßgeschneiderten Ausrichtung der einzelnen Eingliederungsleistungen jeweils konkret bezeichnet zu werden. Die Verwendung allgemeiner Textbausteine durch das Jobcenter reicht hier nicht aus.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel